
Sehr geehrte/r Herr / Frau Präsident / Präsidentin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bereits im April diesen Jahres herrschte in erster Lesung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf fraktionsübergreifend Einigkeit darüber, dass das auf Bundesebene verabschiedete Gesetz zur Errichtung eines Korruptionsregisters für Nordrhein-Westfalen wenig Auswirkungen hat. Der Grund: NRW hat bereits seit 2004 ein Korruptionsregister.
Jedoch war dieses Register bislang mehr oder weniger ein „zahnloser Tiger“, denn die Registrierung von negativ aufgefallenen Unternehmen verloren hinter den Landesgrenzen unseres Bundeslandes ihre Wirkung.
Und so war es Unternehmen bislang möglich, durch Verlagerungen ihrer Tätigkeit außerhalb von Nordrhein-Westfalen, den Wirkungen des Registers zu entgehen.
Auf dieses Manko hatte schon damals beim Gesetzgebungsverfahren 2004 unser heutiger Justizminister Peter Biesenbach hingewiesen. Und die Evaluation 2008 gab ihm Recht und bestätigte, dass das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW strukturelle Probleme aufweist und dass es Defizite im Gesetzesvollzug gäbe.
Meine Damen und Herren,
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geht ein langer Gesetzgebungsprozess zu Ende. Dass wir als CDU-Fraktion schon immer auf ein bundeseinheitliches Register gedrängt haben, ist kein Geheimnis.
Schon 2014 wurde der Ruf nach einer bundeseinheitlichen Lösung auch bei den Justiz- und Wirtschaftsministerkonferenzen immer lauter, als ein bundesweites „Korruptionsregister“ gefordert wurde.
Schließlich wurde 2016 durch den Bund das Vergaberecht für das öffentliche Auftragswesen grundlegend modernisiert und das Vergabeverfahren wurde effizienter, einfacher und flexibler ausgestaltet.
Kerngedanke dieser Vergaberechtsreform war die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität.
Denn Wirtschaftsdelikte auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dürfen nicht ohne Folgen bleiben. Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten – insbesondere im Zusammenhang mit Korruption – strafbar gemacht hat, soll nicht zum Nachteil von rechtstreuen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren, sondern von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Schließlich gibt die öffentliche Hand bei der Vergabe von Aufträgen Steuergelder aus, auf die ein besonderes Augenmerk gelegt werden muss.
Ein bundeseinheitliches Register ist geeignet, einen fairen Wettbewerb unter den Bietern bei öffentlichen Aufträgen zu fördern und zu garantieren.
Dies haben auch die Stellungnahmen in der schriftlichen Anhörung bestätigt. So hält auch Transparency International Deutschland e.V. ein bundesweites Register für wesentlich geeigneter und effektiver als landesrechtliche Insellösungen.
Zugleich wird natürlich auch der Ruf nach einer europaweiten Regelung laut. Das ist nachvollziehbar und halte ich im Ergebnis auch für konsequent und richtig.
Jedoch freue ich mich, dass es uns zunächst national gelungen ist, ein einheitliches Instrument gegen Wirtschaftskriminalität, welches auch das LKA in seiner Stellungnahme sehr begrüßt hat, zu finden.
In dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und FDP werden noch einmal redaktionelle Änderungen vorgesehen. So wurden Gesetze, auf die der Gesetzentwurf Bezug genommen hat, zwischenzeitlich geändert und bedurften nun auch einer neueren Benennung in dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Korruptionsbekämpfungsgesetz.
Meine Damen und Herren,
im Ergebnis hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, so dass im Zuge der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung, die landesrechtlichen Vorschriften gegenüber den neuen Bundesvorschriften zurücktreten.
Daher sind die landesrechtlichen Regelungen zum Vergaberegister aufzuheben; was gleichzeitig auch zur Entbürokratisierung und Rechtsklarheit in den Landesvorschriften führt.
Wir stimmen dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit der Drucksachennummer 17/13240 in der Fassung des Änderungsantrages von CDU / FDP mit der Drucksachennummer 17/14958 zu.
Vielen Dank.
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