Neue Groko, neuer Anlauf: Kinderlärm ist Zukunftsmusik - auch auf dem Sportplatz

17.05.2018
Jens Nettekoven MdL zu TOP 2

Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/in,
sehr geehrte Damen und Herren,

„Wegen Kinderlärm vom Sportplatz: Nachbarn wollen Gemeinde verklagen“

„Sportplatz am Wochenende gesperrt“

„Immer wieder Ärger mit den Nachbarn“

Das sind drei Überschriften aus unterschiedlichen Zeitungen die jeder von uns bestimmt in ähnlicher Art und Weise in seiner Zeitung gelesen hat. Meine 7 jährige Tochter spielt gerne mit ihren Freunden auf Spielplätzen, dem Schulhof und auf der angrenzenden Sportanlage. Sie hat auch gerne im Kindergarten mit ihren Freunden gespielt. Kinder spielen immer und überall, Kinder sollen immer und überall spielen können. Nur macht das Bundesimmissionsschutzgesetz im §22 Abs. 1a (BImSchG) hier einen Unterschied wenn Lisa mit ihren Freunden damals in der Kita, heute auf Kinderspielplätzen, Ballspielplätzen oder Sportanlagen spielt, einen Unterschied.

Der § 22 Abs. 1a BImSchG gilt für von Kindern verursachtem Lärm, der von Spielplätzen, Kindergärten oder ähnlichen Bereichen auf die Nachbarschaft einwirkt. Dieser bestimmt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Außerdem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Privilegierung erstreckt sich dabei auf alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Singen, Weinen, Rufen oder auch Kreischen. Außerdem werden auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Rennen und Tanzen geschützt, selbst wenn die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Bällen oder Spielgeräten liegt.

Auch wenn der Bundesgesetzgeber im Januar 2017 die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) beschlossen hat, und somit mehr Lärm an Sportanlagen zulässig ist, meine Tochter SINGT, WEINT, RUFT, KREISCHT, SPIELT, RENNT und TANZT auch auf dem Jahnplatz in Lüttringhausen. Und das ist eine Sportanlage. Daher sollten auch auf diesen Sportanlagen, die unter anderem auch durch Kinder genutzt werden, der §22 Abs. 1a des BImSchG, und nicht die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Wie soll ich meiner Tochter erklären, dass auf dem Kinderspielplatz am Jahnplatz ihr Singen, Rufen, Spielen und Rennen anders bewertet wird als auf der Luftlinie 5 Meter entfernten Sportanlage Jahnplatz und auf dem 50 Meter entfernten Schulhof ihrer Grundschule Kinderlärm auf Sportanlagen ist der gleiche Kinderlärm wie auf dem angrenzenden Kinderspielplatz, dem Schulhof und deshalb soll er auch genauso behandelt werden! Und deshalb haben wir gemeinsamen diesen Antrag gestellt um diese Ungleichbehandlung zu beenden!

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