Dr. Christos Katzidis zu TOP 10 „Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes“

21.02.2019

Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Frau Präsidentin
sehr geehrte Damen und Herren

spätestens seit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz von 2016 besteht Bedarf für eine „technische Novelle“ des Landespersonalvertretungsgesetzes. Durch die vorgenommene Neufassung des Landesbeamtengesetzes NRW sind die im Landespersonalvertretungsgesetz vorhandenen Verweise auf die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NRW nicht mehr zutreffend und daher anzupassen.

So wird durch die Gesetzesänderung im § 72 Absatz 1 Satz 1, wobei es um das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen bei der erneuten Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und nach Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell geht, auf § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 verwiesen und nicht mehr auf § 70 und § 71 wie dies bislang der Fall war. Eine Ausweitung der Mitbestimmungsrechte ist damit aber nicht verbunden.

In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Landespersonalvertretungsgesetzes wird den Personalvertretungen ein Mitbestimmungsrecht bei einer Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Freistellung oder Urlaub zugestanden und dabei auf entsprechende Vorschriften verwiesen. Die bisherigen Verweise auf die §§ 63 bis 67 oder §§ 70 und 71 des Landesbeamtengesetzes sind nicht mehr zutreffend und werden entsprechend der Zielsetzung, auf die §§ 63 bis 67 oder § 70 und § 74 des Landesbeamtengesetzes angepasst.

Auch durch die aktuelle Diskussion um den Beschäftigtenbegriff in § 81 des Landespersonalvertretungsgesetzes bei den Kreispolizeibehörden hat sich nunmehr weiterer Handlungsbedarf ergeben. In den §§ 81ff des Landespersonalvertretungsgesetzes sind für den Polizeibereich personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen getroffen worden. In Bezug auf das Wahlrecht der Kreisbeschäftigten bei gesonderten Personalvertretungswahlen für den Polizeibereich wird mit dem Gesetzesvorschlag der Landesregierung der Zusatz in § 81

„im Landesdienst stehenden“

gestrichen und es wird nur auf die „Beschäftigten“ verwiesen. Dieser Zusatz wurde 2007 eingeführt, um seinerzeit klarzustellen, dass die Kreisbeschäftigten kein Wahlrecht zu den gesonderten Personalvertretungen für den Polizeibereich haben. Mit der Landespersonalvertretungsgesetz-Novelle von 2011 wurde der Grundsatz des Verbots eines Doppelwahlrechts in Ausnahmefällen jedoch gelockert. Darüber hinaus wurde mit der Novelle der Beschäftigtenbegriff des § 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes deutlich ausgeweitet. Durch Erlass des Innenministeriums vom 6. März 2012 wurde anlässlich der Personalratswahlen 2012 empfohlen, auch die Kreisbediensteten, die Aufgaben für den Landrat als Polizeibehörde wahrnehmen, in die Liste der Wahlberechtigten für den Polizei-Personalrat aufzunehmen. Diese Rechtsauffassung wurde auch anlässlich der Personalratswahlen im Jahr 2016 vom Ministerium aufrechterhalten. Daher ist die Streichung der Worte „im Landesdienst stehenden“ im § 81 folgerichtig.

Als weitere wichtige Maßnahme wird in dem Gesetzentwurf der § 26, in dem es um das Ausscheiden aus dem Personalrat geht, um eine Ausnahme erweitert. Aufgrund der Vorschläge aus der Verbändeanhörung hat sich Änderungsbedarf in Bezug auf Verluste der Wählbarkeit und damit auch auf das Personalratsmandat während der Elternzeit ergeben. Grundsätzlich wird an dem gesetzlichen Ausscheiden aus dem Personalrat bei längerer Abwesenheit festgehalten, wobei eine Ausnahme in § 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes gemacht wird, sollte sich die Person in Elternzeit befinden. Dies dient der fortwährenden Förderung und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen.

Redaktionell wird in § 105 Absatz 1 Satz 2 der Verweis verändert. Richtigerweise muss auf § 104 des Landespersonalvertretungsgesetzes und nicht auf § 110 des Gesetzes verwiesen werden. Dieser versehentliche Fehler wird durch den Gesetzentwurf der Landesregierung korrigiert. 


Die CDU-Fraktion wird der technischen Novelle des Landespersonalvertretungsgesetzes zustimmen.

Herzlichen Dank!

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