Grundsteuer: Differenzierung der Hebesätze durch Kommunen ist die bürgerfreundliche Lösung

14.05.2024
Klaus Voussem und Simon Rock zum gemeinsamen Gesetzentwurf

Die regierungstragenden Fraktionen von CDU und Grünen werden in dieser Plenar woche einen Gesetzentwurf zur Differenzierung des Grundsteuerhebesatz B auf kommunaler Ebene in den Landtag einbringen. Der gemeinsame Gesetzentwurf ist am (heutigen) Dienstag in beiden Fraktionen beraten und beschlossen worden. Dazu Klaus Voussem, stv. Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion, und Simon Rock, fi nanzpolitischer Sprecher der Grünen Fraktion:
Klaus Voussem (CDU): 

„Mit unserem Gesetzentwurf möchten wir zu einer guten Lö sung für Stadt und Land, sowie für Familien und Gewerbe beitragen. Die neue ge setzliche Regelung ergänzt das sogenannte ‚Scholz-Modell‘ des ehemaligen SPD Bundesfinanzministers und ermöglicht, unerwünschte Folgen des Modells abzumil dern, denn Wohnen soll nach Möglichkeit nicht verteuert werden. Der Entwurf sieht vor, den Kommunen optional freizustellen, für Wohngrundstücke und Nichtwohn grundstücken unterschiedliche Hebesätze anzuwenden, soweit dies nach den Ver hältnissen vor Ort sinnvoll erscheint. Die Kommunen können diese Flexibilität nutzen, um den unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Regionen Rechnung zu tragen, denn unser Land ist sehr heterogen. In einer Eifel-Kommune kann die Lage ganz anders sein als in Köln, in Düsseldorf ganz anders als am Niederrhein. Es geht dabei um eine Ermöglichung und nicht um eine Verpflichtung. Bei der Umsetzung un terstützt das Land die Kommunen bei der Erarbeitung von Mustersatzungen und bei der IT-Programmierung. Den regierungstragenden Fraktionen von CDU und GRÜ NEN ist die Bedeutung der Grundsteuer als eine der wesentlichen Einnahmequelle der Kommunen bewusst. Daher soll mit einer zeitnahen Beratung des Gesetzesent wurfs möglichst schnell Klarheit geschaffen werden.“

Simon Rock (Grüne): „Die Fraktionen von CDU und Grünen reagieren mit dem Ge setzentwurf auf Lastenverschiebungen zum Nachteil von Mieterinnen und Mietern sowie Eigentümerinnen und Eigentümern, die das Grundsteuer-Bundesmodell von Olaf Scholz auch in NRW hervorruft. Wir wollen verhindern, dass Wohnen unnötig teurer wird. Mit der Anpassung werden wir es den Kommunen optional ermöglichen, zwei verschiedene Grundsteuerhebesätze für Wohnen und Gewerbe festzulegen. Die in diversen Berechnungen festgestellten Lastenverschiebungen sind von Kom mune zu Kommune unterschiedlich. Daher ist es konsequent, die Entscheidung über die genaue Feinjustierung zwischen Wohngrundstücken und Gewerbegrundstücken auf der kommunalen Ebene zu treffen. Eigentümer und Mieter schützen wir durch den Gesetzentwurf, indem wir ein Gewerbe-Grundsteuerdumping verhindern, da der Hebesatz für Wohngrundstücke nicht höher sein darf als der für Gewerbegrundstü cke. Darüber hinaus bleibt es dabei, dass die Kommunen zukünftig mit der Grund steuer C unbebaute, aber baureife Grundstücke höher besteuern können, um den Wohnungsbau anzureizen.“

Hintergrund: Der Bund hatte aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts  eine Neuregelung der Grundsteuer beschlossen, die ab 2025 in den Kommunen zum  Tragen kommt. Aufgrund der Grundsteuerreform müssen die Hebesätze in den meis
ten Kommunen ohnehin angepasst werden, um Aufkommensneutralität zu gewähr leisten. Im Rahmen dieser Anpassungen könnten mit dem Gesetzentwurf unter schiedliche Hebesätze für die beiden Grundstücksarten beschlossen werden, wenn  die kommunalen Entscheidungsgremien dies für erforderlich halten. Zuletzt kristalli sierte sich im Rahmen der fortschreitenden Umsetzung der Grundsteuerreform in  vielen Kommunen heraus, dass Wohngrundstücke künftig stärker mit Grundsteuer  belastet werden, als es bei den Nichtwohngrundstücken der Fall ist. Dabei ist landes weit aber kein einheitliches Bild zu verzeichnen. Auch eine von einigen geforderte  Korrektur der Messbescheide kann keine umfassende Abhilfe schaffen, da so oder  so differenzierte Hebesätze notwendig sind, um Belastungsverschiebungen zu kom pensieren. Ein Handeln der Kommunen ist in diesen Fällen also ohnehin erforderlich.