Andrea Stullich zu TOP 11 „Der Meinungsfreiheit verpflichtet? Staatliche Zensurversuche durch die Landesmedienanstalt NRW stoppen und freie Medien schützen!“

15.07.2026

Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

„Zensur“ – das ist das große Wort, das die AfD über ihren Antrag schreibt. Eine „Zensurbehörde“ sei die Landesanstalt für Medien, und ihre „Zensuraufsicht“ müsse gestoppt werden.
Was ist passiert?
Die Landesanstalt für Medien ist mehrfach auf eine Podcast-Folge aufmerksam gemacht worden, hat diese nach gesetzlichen Vorgaben geprüft und dem Podcaster ein Hinweisschreiben geschickt. Fertig.
Kein Verbot. Keine Löschung. Kein Bußgeld. Nur ein freundlicher Brief, in dem der Podcaster daraufhin gewiesen wird, dass er wegen eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nachträglich in irgendeiner Form für eine Einordnung dieser Passage sorgen solle.

Und daraus bastelt die AfD einen Antrag gegen angebliche staatliche Zensur.
Und der Podcaster inszeniert sich inzwischen in einem Video als römischer Gladiator im unerschütterlichen Kampf für die Meinungsfreiheit und gegen das böse Monster Landesmedienanstalt.
So weit, so jämmerlich. Kümmern wir uns lieber um die Fakten:
Es geht um die journalistische Sorgfaltspflicht und um die Frage, ob sie für eine Folge des Podcasts „Ben Ungeskriptet“ gilt.
Zur Sorgfaltspflicht gehört zum Beispiel, Inhalte vor der Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen oder Nachrichten nicht sinnentstellend wiederzugeben.
Das ist keine Zensur. Das ist Mindeststandard im journalistischen Handwerk. Und das wird beaufsichtigt:
Die Rundfunkräte beaufsichtigen die ARD-Anstalten, der Fernsehrat das ZDF, der Presserat wacht über journalistische Standards der Presse.
Und seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags im Jahr 2020 gilt auch für journalistisch-redaktionelle Telemedien die Pflicht, anerkannte journalistische Grundsätze einzuhalten. Die Landesmedienanstalten haben hierfür seitdem die Aufsicht.
Und ich wiederhole gern, was ich damals gesagt habe:
Es ist eine der wichtigsten Errungenschaften des Medienstaatsvertrags, dass journalistische Grundsätze auch für bestimmte Angebote im Netz gelten und dass deren Einhaltung auch dort kontrolliert werden kann.
Und das hat Null Komma Null mit Zensur zu tun!
Sondern damit, dass Leser, Hörer, Zuschauer auch bei einem journalistisch-redaktionellen Angebot im Netz entsprechende Standards erwarten und sich auf Quellen verlassen wollen, um sich ihre Meinung bilden zu können.
Und wem die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten nicht gefällt, der kann sich einer anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen oder selbst eine gründen.
Keinen dieser Wege hat der Podcaster gewählt.
Stattdessen behauptet er, der Medienstaatsvertrag gelte für ihn nicht, weil er ja kein Journalist sei.
Das ist schon eine erstaunlich schlichte Rechtsauffassung.
Denn ob ein Angebot journalistisch-redaktionell ist, dafür ist nicht die Berufsbezeichnung entscheidend, sondern die Tätigkeit, der tatsächliche Charakter des Angebots:
Wer …
•    regelmäßig
•    politische und gesellschaftliche Themen aufgreift,
•    dafür Gesprächspartner auswählt, mit ihnen
•    Interviews in einem professionellen Talkshow-Studio produziert
•    und diese Gespräche dann veröffentlicht,
der betreibt ein journalistisch-redaktionelles Angebot im Sinne des Medienstaatsvertrags.
Und mit der Ausrede „Ich bin kein Journalist“ – mit dieser Ausrede kann man sich der Verantwortung für seine Veröffentlichungen nicht entziehen.
Schon gar nicht, wenn im eigenen Handelsregister-Eintrag als Gegenstand des Unternehmens steht – Zitat:
„Die Produktion von Medien in Bild und Ton, insbesondere das Führen und die mediale Verbreitung von wahrhaftigen Gesprächen. Punkt. Journalismus, Verlagswesen.“ Zitat Ende. Na sowas.
So viel zum Thema: „Ich bin doch gar kein Journalist. Ich bin doch ein römischer Gladiator.“
Und wer „wahrhaftige“ Gespräche sogar zu seinem Geschäftszweck erklärt, der sollte mit der Pflicht, deren Wahrheitsgehalt zu prüfen, doch nun wirklich kein Problem haben…

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die journalistische Sorgfaltspflicht begrenzt die Meinungsfreiheit nicht. Ganz im Gegenteil: Sie ist eine ihrer Voraussetzungen! Denn eine freie Meinung kann sich nur bilden, wer sich dabei auf verlässliche Informationen stützen kann.
Ihre Vorstellung von Meinungsfreiheit lautet offenbar: Ich darf alles behaupten, aber niemand darf mich auf Fehler hinweisen.
Dass die Meinungs- und Medienfreiheit ihre Grenzen im Schutz der Jugend, der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen findet, steht übrigens auch in Artikel 5 unseres Grundgesetzes. Das ist der Teil dieses Artikels, den Sie regelmäßig überlesen.
Und das ist genauso erbärmlich wie Ihr gesamter Antrag.

Wir lehnen ihn ab – vielen Dank.

Autoren