Annika Fohn zu "Gesetz zur Stärkung der Wissenschaftsfreiheit"

27.10.2023

Sehr geehrte Frau Präsidentin/ sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Wissenschaft, Forschung und Lehre brauchen selbstverständlich Entwicklungs- und Gestaltungsspielräume – sie brauchen Freiheit, um neues Wissen zu generieren, um Innovationen zu ermöglichen und um Transformationen voranzutreiben.

Die Freiheit von Wissenschaft ist für unsere Gesellschaft von großer Bedeutung. Diese Freiheit braucht infolgedessen auch gesellschaftlichen Rückhalt und gute politische Rahmenbedingungen, die nicht überregulieren. Rahmenbedingungen, die in die Souveränität der Wissenschafts- und Hochschullandschaft vertrauen.

Die Wissenschaftsfreiheit ist ein hohes Gut – sie ist deshalb auch in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes fest verankert.
Die Freiheit der Wissenschaft ist eng verbunden mit der Autonomie der Hochschulen.

Die letzte Reform des Hochschulgesetzes im Jahr 2019 hat die Hochschulen in NRW deshalb genau in dieser Autonomie weiter gestärkt. Sie wurden so noch zukunftsfähiger gemacht. Alles, was Hochschulen eigenständig entscheiden können, sollten sie auch frei und eigenständig regeln.

Die Hochschulen wissen selbst am besten, was sie benötigen, um gute Wissenschaft, Forschung und Lehre realisieren zu können und auch, wie sie mit gesellschaftlichen Debatten umgehen.

Ja – Gesellschaftliche Debatten werden selbstverständlich auch in Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen geführt – beziehungsweise auch dort ausgetragen. Und das ist grundsätzlich auch richtig so.

Diese Debatten, sollten gekennzeichnet sein von einer ordentlichen Debattenkultur, von gegenseitigem Respekt, einem friedlichen Umgang miteinander und davon, dass sie den wissenschaftlichen Diskurs bereichern.

Sicherlich kann es Fälle geben, wo diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und diese freiheitlichen Aspekte missachtet werden,
aber dann haben die Hochschulen auch schon jetzt die entsprechenden Möglichkeiten und die entsprechende Souveränität, um damit umzugehen.

Das Hochschulgesetz NRW schafft die Voraussetzung für Hochschulautonomie – und damit verbunden die Voraussetzung für Wissenschaftsfreiheit, für freien Meinungsaustausch, aber auch die Möglichkeit, Ordnungsverstöße zu sanktionieren.

Es ist klar in Paragraph 51 a „Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen“ definiert,  was als Ordnungsverstoß zu bewerten ist und wie entsprechend darauf reagiert werden kann.  

Und die Sanktionsmöglichkeiten reichen je nach Schwere
von einer Rüge, über den Ausschluss von Veranstaltungen für ein Semester bis hin zur Exmatrikulation.

Sollte es sich bei den Personen nicht um Studierende handeln, sondern um Beschäftigte der Hochschule – gibt es auch in diesem Fall ausreichend Möglichkeiten, um damit umzugehen.

Der Fachvorgesetzte oder der Arbeitgeber kann hier entsprechend intervenieren. Und sollte es eine externe Person sein – hat der Rektor der Hochschule ohnehin – auch jetzt schon – nach Paragraph 18 das Hausrecht und kann dies übertragen.

Und bei besonderer Dringlichkeit wird dann zum Beispiel die Polizei hinzugezogen. Daher ist aus unserer Sicht die Erweiterung des Gesetzes mit der Normierung der Grundordnungen der Hochschulen im Hinblick auf die Erstellung von Sanktionskatalogen schlichtweg obsolet.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Hochschulgesetzes somit nicht notwendig. Wir stimmen der Überweisung in den Ausschuss aber zu.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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