Bianca Winkelmann zu TOP 17 "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wildlebender Art"

24.06.2020

ANREDE

Da geht man nichtsahnend durch das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses im Ruhrgebeit und entdeckt plötzlich eine 1,6 Meter lange Giftschlange. Das möchte wahrscheinlich keiner erleben. Doch genau das ist bekanntlich im vergangenen Jahr in Herne passiert. Es folgten die Evakuierung des Hauses und eine mehrere Tage dauernde Suchaktion. Denn ein Biss der Monokelkobra könnte lebensgefährlich enden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, man kommt in der Debatte um ein Gefahrtiergesetz nicht an Fällen wie dem in Herne vorbei.

Es geht hier um den Schutz der Bevölkerung und darum, die Privathaltung dieser Tiere zu reglementieren. Dies erfordert ein Handeln der Landesregierung.

Doch erlauben Sie mir ganz zu Beginn, auf den Antrag der Grünen einzugehen. Ich lebe seit über 50 Jahren in NRW, habe immer Tiere um mich gehabt. Ich kenne niemanden, der Großbären, Pumas, Geparden, Elefanten, Nashörner und Flusspferdearten bei sich zuhause hält. Und bei allem Respekt vor jeder anderen demokratischen Partei hier im Landtag: Lassen Sie einen solchen Quatsch, mit solchen Anträgen macht man sich nur lächerlich.

Was unterscheidet Ihren Antrag vom Gesetzentwurf der Landeregierung? Und was unterscheidet unsere Politik von ihrer Verbotspolitik?


Kurzum: Wir erkennen ein Problem, gehen es mit Augenmaß an und überziehen nicht mit einem solchen Entwurf den sie ja wohl aus irgendeiner Schublade gezogen haben.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hatten eine Anhörung mit verschiedenen sehr fachlichen Stellungnahmen und neben der Diskussion im Ausschuss haben wir es uns bis zur letzten Minute nicht leicht gemacht, über die zukünftigen Haltungsregelungen zu entscheiden.

Eines möchte ich noch einmal betonen: Es geht nicht darum, Bestandshaltungen, die, davon bin ich überzeugt, in aller Regel von verantwortungsvollen Menschen gehalten werden, ab sofort zu verbieten. Unsere Gespräche beispielsweise mit den Vertretern der DGHT haben uns gezeigt, wie sachkundig und eben verantwortungsvoll viele Reptilienbesitzer sein können.
Und deshalb wird es selbstverständlich einen Bestandsschutz geben – nur zukünftig eben gebunden an verschiedene Auflagen, mit denen die meisten unserer Sachverständigen übrigens gut leben konnten.

Es braucht einen verlässlichen Rahmen für die Haltung gefährlicher Tiere. Dazu gehört: die Vollendung des 18. Lebensjahres, die persönliche Zuverlässigkeit, auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung sowie die Meldung der Bestände.

Sehr geehrte Damen und Herren, damit komme ich zum vorliegenden Änderungsantrag. Wir haben bis zum Schluss, und daher bitte ich um Verständnis für diesen späten Änderungsantrag, um die einzelnen Positionen gerungen.

So war uns eine noch genauere Definition einzelner Arten und Unterarten wichtig. Beispielsweise gibt es zur Gattung der Mauritanobuthus keine Hinweise zur tatsächlichen Giftigkeit im Sinne des §2 des Gesetzentwurf. Daher ist diese Art wieder zu streichen.

Anders sieht es hingegen bei den australischen Missulena Arten aus. Diese produzieren Giftstoffe mit für die Giftwirkung an Menschen relevanten delta-Hexatoxinen.

Da diese Toxine für Kleinkinder und auch für manch einen Erwachsenen lebensgefährlich werden können und darüber hinaus dieser Spezies zur Gattung der Atrax sowie der Hadronyche ein phylogenetische Verwandtschaft nachgewiesen wurde, müssen eben auch die Missulena-Arten mit aufgenommen werden.

Auch eine genauere zeitliche Definition in Bezug auf den Nachweis einer Haftpflichtversicherung finden Sie in unserem Änderungsantrag. Bis zum 31. Juli 2021 sollten sowohl die Versicherungsbranche als vor allem auch die Tierbesitzer Zeit haben, eine entsprechende Versicherung nachweisen zu können.

Und aufgrund der Corona-Pandemie konnten die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen des für den Vollzug zuständigen LANUV nicht zeitgerecht abgeschlossen werden. Es ist daher geboten, den Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1.1.2021 zu verschieben.


Ein Punkt war uns ebenfalls wichtig. Mit diesem Änderungsantrag wollen wir die Geltungszeit des Gesetzes auf zunächst fünf Jahre verkürzen.

Warum?

Weil dann die Möglichkeit besteht, nach den ersten drei bis vier Jahren die Erkenntnisse über den Umfang der Haltung dieser Tiere zu sammeln und auszuwerten und anhand der dann gewonnenen Erkenntnisse über das Fortbestehen dieses Gesetzes zu entscheiden.

Liebe Kolleginnen und Kollgen, lassen Sie uns dieses Thema mit dem nötigen Augenmaß anpacken, damit Fälle wie in Herne in Zukunft möglichst der Vergangenheit angehören.

Wir bitten daher um Zustimmung zum vorliegenden Änderungsantrag

Vielen Dank!