Bundesratsinitiative mit dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu stärken – Transparenz und Aufklärung statt wirtschaftlicher Interessen der Pharmaindustrie, Antrag Drucksache 17/2393

25.04.2018
Peter Preuß MdL zu TOP 13

Sehr geehrter Herr Präsident,
verehrte Kolleginnen und Kollegen,

weit gefehlt, wer meint, dass durch den vorliegenden Antrag eine grundsätzliche Diskussion über Homöopathie, den Berufsstand der Heilpraktiker oder ärztliche Zusatzausbildung, über die Wirksamkeit homöopathischer Mittel und deren wissenschaftliche Evidenz eröffnet wird.

Stattdessen beschränkt sich der Antragsteller auf die bloße Apotheken- und Kennzeichnungspflicht homöopathischer Mittel. Gerade die fachkundige Verschreibung homöopathischer Substanzen ist aber genau das ordnungspolitische Mittel, um die Gefahren einer Fehlmedikation zu vermeiden. Homöopathie ist für viele Patientinnen und Patienten eine anerkannte und bewährte Therapieform und viele sind mit Wirksamkeit und Verträglichkeit homöopathischer Mittel zufrieden (laut forsa Umfrage im Auftrag des BPI, 2017), auch wenn die Wirkweise nicht wissenschaftlich belegt ist, aber individuell das Wohlbefinden des Einzelnen verbessert. Es stellt sich mithin die Frage, ob das Selbstbestimmungsrecht dieser Patientinnen und Patienten durch eine Kennzeichnung tatsächlich gestärkt werden muss. Oder ob die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausreichend sind.

Zur ersten Forderung des vorliegenden Antrags: Die derzeitigen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen fußen auf europäischem Recht (Art. 68 & 69 der Europäischen Richtlinie 2001/83/EG) und stellen somit eine verbindliche Umsetzung europäischen in nationales Recht dar.  

Zu Forderung 2.: Die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung homöopathischer Arzneimittel beugen bereits einer Irreführung der Patienten bezüglich der nicht vorhandenen pharmakologischen Wirkung vor.

Und zu 3.: Homöopathische Arzneimittel, die nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind mit dem Hinweis „Apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen (nach Arzneimittelrecht). Diese Differenzierung reicht aus, um eine sichere Versorgung der Bevölkerung mit homöopathischen Arzneimitteln zu gewährleisten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind somit klar. Und im Hinblick auf die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten, Transparenz und Aufklärung ist durch die Apothekenpflicht die Therapiesicherheit sichergestellt und gibt dem mündigen Patienten die Möglichkeit, sich die notwendige Beratung an fachlich kompetenter Stelle einzuholen.

Aus den genannten Gründen lehnen wir den vorliegen Antrag ab.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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