
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
die aufgeregten Diskussionen um die Drohnenangriffe kann ich nur bedingt nachvollziehen, um es freundlich zurückhaltend zu formulieren.
Die Diskussionen sind nur deshalb so aufgeregt, weil sich viele Leute zu dem Thema Drohnenangriffe äußern, die tatsächlich keine Ahnung von der Rechtslage haben und keine Ahnung von dem haben, was bei uns in Deutschland schon alles möglich ist.
Fangen wir aber mal mit der Rechtslage an
§ 2 Luftsicherheitsgesetz
Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren.
Im zweiten Satz folgt eine beispielhafte Aufzählung.
§ 3 Absatz 1 LuftSiG
Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz ihre Befugnisse besonders regelt.
Das ist genauso wie bei uns im Polizeigesetz der § 8 die Generalklausel für die Luftsicherheitsbehörde, wenn keine Spezialbefugnis vorhanden ist.
Die Aufgabe der Gefahrenabwehr nimmt die Luftsicherheitsbehörde aber nicht selbst wahr.
Gemäß § 4 des Bundespolizeigesetzes nimmt die Bundespolizei die Aufgabe der Gefahrenabwehr für die Luftsicherheitsbehörde wahr.
Und auch die Bundespolizei hat, wie jede Polizeiorganisation in der Bundesrepublik Deutschland, eine Generalklausel im Bundespolizeigesetz, nämlich den § 14.
Und alle Generalklauseln in den 17 Polizeigesetzen in Deutschland sind fast wortgleich und haben identische Tatbestandsvoraussetzungen.
1. Es muss eine konkrete Gefahr bestehen
2. Es muss sich um eine notwendige Maßnahme handeln
3. Und es darf keine Spezialbefugnis vorliegen.
Spezialbefugnisse für die Abwehr von Drohnen gibt es nach meinem Kenntnisstand bisher nur im rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, nämlich den § 9 b und im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 15 e.
In Bayern hat der Ministerrat gestern eine entsprechende Erweiterung des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes beschlossen.
Der Ministerrat in Bayern hat im Übrigen zudem beschlossen, ein Drohnenkompetenz- und abwehrzentrum beim Defense Lab Erding unter Federführung der bayrischen Bereitschaftspolizei einzurichten.
Rechtlich sind die Polizeiorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland also handlungsfähig, wenn auch nur in weiten Teilen auf der Grundlage von Generalklauseln, aber sie sind rechtlich handlungsfähig.
Rechtlich besteht nur das Problem, dass weitere Spezialbefugnisse geschaffen werden sollten.
Und da wir morgen die Novellierung unseres Polizeigesetzes in erster Lesung diskutieren und damit ins parlamentarische Verfahren, können wir wunderbar miteinander verknüpfen.
Kommen wir zur tatsächlichen Handlungsfähigkeit
Und auch hier ist es aufgrund vieler Kommentare offensichtlich, dass es Menschen gibt, die keine Ahnung davon haben, was bei uns schon jetzt alles tatsächlich in Sachen Drohnenabwehr möglich.
Wir als CDU-Fraktion haben uns schon im Jahr 2018 mit dem Thema Drohnen beschäftigt.
Am 20. September 2018 hatten wir eine Firma aus NRW hier zu Gast im Landtag, die uns damals schon eine Hochleistungsdrohne vorgestellt hat, die wir im Übrigen hier vom Landtag aus in Ostwestfalen haben fliegen lassen.
Im Jahr 2018 hat es auch in der Polizei NRW eine Landesarbeitsgruppe zu dem Themen Drohnen gegeben.
Ein Bereich war dabei ausdrücklich auch die Drohnenabwehr.
Ich zitiere einmal den Kölner Stadt Anzeiger vom 17. September 2019. Zitat:
„NRW rüstet zur Drohnenabwehr auf“
Wir hatten zu dem Thema Drohnen auch schon Berichtswünsche in der letzten Wahlperiode im Innenausschuss, mehrfach.
Und es hat auch Kleine Anfragen, unter anderem von der SPD-Fraktion, dazu gegeben, ebenfalls bereits in der letzten Wahlperiode.
Konkret ist es schon jetzt in Deutschland möglich, Drohnen frühzeitig zu erkennen, und zwar auch schon bevor sie gestartet sind.
Konkret ist es schon jetzt in Deutschland möglich, nicht nur Drohen mit einem Jammer zu stören, sondern mit einem sog. Spoofer auch die Kontrolle über Angriffsdrohnen zu übernehmen und Drohnen kontrolliert zur Landung zu bringen.
Und natürlich ist auch konkret jetzt schon möglich, wenn es denn gewollt ist, Drohnen abzuschießen.
Technisch und tatsächlich ist das alles möglich, nicht flächendeckend in Deutschland und demzufolge auch nicht in jedem Bundesland, aber es ist möglich.
Der einzige Streitpunkt ist die Frage des Einsatzes der Bundeswehr im Inneren.
Hierbei müssen verschiedene Fälle unterschieden werden.
Auf der einen Seite der Verteidigungs- und Spannungsfall und auf der anderen Seite der Einsatz im Inneren, allerdings nur im Verteidigungs- und Spannungsfall.
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