Christos Katzidis zu TOP 13 "Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen"

30.11.2023

Anrede,

der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung unseres Polizeigesetzes umfasst vier Bereiche:

1. Bereich
Hier geht es um die Verlängerung der befristeten Maßnahmen der präventivpolizeilichen Telekommunikationsüberwachung und elektrischen Fußfessel.
Diese Maßnahmen können ohne Verlängerung der Befristung nur bis zum 31. Dezember genutzt werden.
Die vorgegebene Wirksamkeitsevaluierung hat gezeigt, dass sowohl die Telekommunikationsüberwachung als auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) wichtige und notwendige Befugnisse zur Gefahrenabwehr mit Blick auf politisch motivierte und allgemeine Kriminalität darstellen.
Deshalb begrüßen wir die Verlängerung ausdrücklich.


2. Bereich
Ist die Streichung der Verweise auf § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in den §§ 46 Absatz 3 und 52 Absatz 1 des Polizeigesetzes.

Die Verweise sollen aus Gründen der Einheitlichkeit gestrichen werden, da die Gebühren für die Polizei in der Tarifziffer 18 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung geregelt sind.

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung findet bereits jetzt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gebührengesetz ohne einen speziellen Verweis Anwendung, so dass keine Notwendigkeit für diese Verweise bestehen.

3. Bereich Berichtspflichten ggü dem Landtag
Berichtspflichten gegenüber dem Landtag sind mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei bestimmten verdeckten Maßnahmen angezeigt, von denen Betroffene nur im Nachhinein und ggf. nur eingeschränkt unterrichtet werden.

Der Zeitraum der Berichtspflichten ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.

Mit Blick auf die Unterschiede im Polizeigesetz soll hier ebenfalls eine Vereinheitlichung erfolgen.

Für die § 20a und § 20b des Polizeigesetzes besteht bisher eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Landtag.

Für die anderen im § 68 des Polizeigesetzes genannten Maßnahmen besteht eine zweijährige Berichtspflicht und das, obwohl diese zum Teil deutlich eingriffsintensiver sind als die Maßnahmen nach den §§ 20a bis 20c.

Deshalb macht es auch unserer Sicht Sinn, den einjährigen Berichtsturnus für die §§ 20a und 20b in die bereits bestehende zweijährige Berichtspflicht des § 68 Satz 1 einzubeziehen.

Der Zeitraum von zwei Jahren ist deshalb sinnvoll, weil mögliche Entwicklungen in der polizeilichen Praxis so besser bewertet werden können und er an andere Gesetze zur Gefahrenabwehr in den anderen Bundesländern und im Bund angeglichen ist.

Lediglich bei den §§ 20c und 34c PolG NRW wird an der jährlichen Berichtspflicht festgehalten, zur Wahrung der Transparenz und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger dienen.

4. Bereich Einfügung eines neuen § 69
Ziel der Landesregierung war es hier, durch einen deklaratorischen Verweis auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für mehr Transparenz zu sorgen.

Mit Blick auf die Auswertung der Stellungnahmen der Sachverständigen sehen wir diese Notwendigkeit nicht, so dass wir hierzu einen Änderungsantrag gestellt haben und den neuen § 69 aus dem Gesetzentwurf wieder streichen.

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