Christos Katzidis zu TOP 7 "Mit uns wird NRW Stärke zeigen: Die Clankriminalität endlich ganzheitlich bekämpfen – Neue Clans an ihrer Entstehung hindern – Unsere freiheitliche Ordnung verteidigen"

23.08.2023

Anrede,

und täglich grüßt das Murmeltier. Ich könnte eigentlich meine früheren Reden fast eins zu eins verwenden. Ich müsste nur ein paar inhaltliche Veränderungen vornehmen. Auch heute wieder alles beim Alten!

8 ½ Seiten Beschreibung der Ausgangslage. Wikipedia ist im Übrigen keine zitierfähige Quellen. 

Ihre Forderung Nr. 1 macht erneut deutlich, dass Sie die Polizei in Nordrhein-Westfalen steuern und instrumentalisieren wollen.
Forderung Nr. 2 und 3 bedeuten weiteren Statistikaufwand ohne dadurch die Bekämpfung der CLAN-Kriminalität zu stärken!

Forderung Nr. 4 hat so gar nichts mit der Bekämpfung der CLAN-Kriminalität zu tun.

Forderung Nr. 5 ist auch wieder erheblicher Statistikaufwand.

Forderung Nr. 6 ist schon längst erfüllt.

Seit 2017 kontinuierlich mehr Einstellungen. Von 2.000 auf aktuell 3.000 Stellen pro Jahr für neue Kommissarsanwärter! Seit 2017 haben wir den Etat für das Innenministerium jedes Jahr permanent erhöht!

Wir haben Smartphones flächendeckend eingeführt und das virtuelle Büro eingeführt. Forderung Nr. 7 ist einerseits bundesrecht.

Und andererseits werden wir ganz sicher keiner „Beobachtungsinstanz“ für Kriminelle durch Jugendämter zustimmen.

Das ist Sache der Polizei! Forderung Nr. 8 ist überflüssig! Was viel notwendiger als diese Forderung ist, ist dass die Städte und Kommunen endlich mal ihre kommunale Sicherheitsverantwortung vernünftig war nehmen und diese auch als eigenen strategischen Schwerpunkt begreifen. Stichwort: Gewerberecht, Konzessionsrecht, Halterrecht bei Fahrzeugen Forderung Nr. 9 erneut erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Forderung Nr. 10 ist überflüssig. Das Landeskriminalamt weiß sehr gut, welches Kriminalitätsphänomen wie bekämpft werden muss. 

Forderung Nr. 11 ist überflüssig.

Forderung Nr. 12 ist überflüssig, weil bekannt ist, dass Bedrohungen und Einflussnahmen vorgenommen sind. Viel wichtiger ist es, die Bediensteten entsprechend zu schützen und die Täter aus dem Verkehr zu ziehen.

Forderung Nr. 13 ist überflüssig, weil der Datenaustausch rechtlich problemlos möglich ist. Was wir brauchen sind regionale Task Forces.

Diese kommen nicht zustande wegen der Weigerungshaltung der Städte und Kommunen. Konkretes Beispiel ist die Stadt Bonn.

Forderung Nr. 14 ist überflüssig, weil die Polizei die aus ihrer Sicht notwendigen Daten, egal um welches Kriminalitätsphänomen es geht, bereits jetzt entsprechend speichert und verarbeitet.

Forderung Nr. 15 ist überflüssig. 

Und zum Thema Berlin. Die „alte“ Politik der Stadt Berlin taugt in Sachen innere Sicherheit mal so gar nicht als Vorbild.

Forderung Nr. 16 ist der völlig falsche Ansatz. Warum sind Ausweisungen denn so ein großes Problem? Weil die Identität der Leute nicht feststeht.

Gesetzliche Erleichterungen zur Ausweisung erreicht man ganz sicher nicht, wenn man das Problem nicht löst! Und das Problem ist nicht die Ausweisung und Abschiebung, sondern die Einreise!

Seit 2017 fordere ich, im Übrigen auch in der eigenen Partei auf der Bundesebene, dass Menschen, die in die Europäische Union einreichen, erst dann aus einem Flüchtlingsankunftslager weiterreisen dürfen, wenn die Identität zweifelsfrei inklusive des Herkunftslandes bestätigt ist.

Zu Forderung Nr. 17 kann ich nur eins sagen: Wir, also meine Eltern und ich, sind während meiner Jugendzeit jedes Jahr mit dem Auto nach Griechenland zu unserer Familie gefahren.

Ich kann gar nicht sagen, wie viel Lebenszeit wir an den Grenzen verschwendet haben. Forderung Nr. 18 würde unsere Polizei schwächen, wenn sie sich jetzt noch mit der Aufgabe beschäftigen müsste.

Forderung Nr. 19 ist wieder einmal Bundesrecht. Die Forderung kann gerne Ihre Bundestagsfraktion im Bundestag einbringen.

Forderung Nr. 20 ist völlig überflüssig, weil schon heute jeder anonym Hinweise geben kann.

Forderung Nr. 21 ist eine Wiederholung Ihrer eigenen Forderung Nr. 6.

Aber vielleicht auch an der Stelle noch einmal ein paar Hinweise für Sie zum Justizbereich: 1.500 neue Stellen alleine in der letzten Legislaturperiode im Bereich der Justiz, 195 Richterstellen, 121 neue Stellen bei den Staatsanwaltschaften und mehr als 500 neue Stellen im Justizvollzugsdienst. Etat des Justizministeriums in fünf Jahren um ca. 1 Milliarde € erhöht.

Mittel für die Digitalisierung im Bereich der Justiz erhöht Elektronische Strafakte eingeführt.

Forderung Nr. 22 betrifft ebenfalls vorrangig Bundesrecht

Gegen die Forderung Nr. 23, die Opferentschädigung zu stärken, hat sicherlich keiner etwas. Ist aber auch bereits ein Dauerthema und nichts Neues.

Forderung Nr. 24 ist gelebte Praxis in Nordrhein-Westfalen. Machen wir bereits seit 2017!

Und Ihre letzte Forderung Nr. 25 betrifft ebenfalls Bundesrecht.

Zusammenfassung Ihres Antrages:

Die Forderungen 7, 19, 22 und 25 haben hier nichts zu suchen, weil sie Bundesrecht sind. Die Forderungen 2, 3, 5 und 9 würden neuen zusätzlichen und teilweise erheblichen Verwaltungsaufwand ohne echten operativen Mehrwert bedeuten.

Ihre Forderungen Nr. 6 und 24 wird schon längst gemacht.

Ihre Forderungen 16, 17 und 18 sind die völlig falsche Weg und würden die Innere Sicherheit nicht stärken.

Ihre Forderungen 4, 8, 10 bis 15, 20, 21 und 23 sind komplett überflüssig, weil es gelebtes Alltagsgeschäft ist.

Bleibt also am Ende inhaltlich nichts übrig von Ihrem Antrag.

Deshalb werden wir diesen auch ablehnen!

1. Leichteren Abschiebung von Angehörigen von Gemeinschaften der Organisierten Kriminalität

Eine Ausweisung soll bereits möglich sein, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass jemand Teil einer kriminellen Vereinigung war oder ist. Laut BMI setzt eine Abschiebung entsprechend einer solchen Regelung einen klaren Bezug zu kriminellen Aktivitäten (aber keine Straftat!) voraus. Eine Familienzugehörigkeit zum Clan allein reiche nicht.

„Durch die Aufnahme des neuen Buchstaben c in § 54 Absatz 1 Nummer 2 soll für die Fallgruppe Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Tatbestandsalternative für Angehörige von Gemeinschaften der Organisierten Kriminalität eingeführt werden. Diese knüpft über den Straftatbestand des § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen an die Angehörigkeit zu einer solchen Gemeinschaft an und ist unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, auch nach § 129 StGB, oder dem Vorliegen von Verstößen gegen Rechtsvorschriften ausgestaltet. Eine vergleichbare Regelung gab es bereits in der bisherigen Nummer 2 des § 54 Absatz 1 für Angehörige einer Vereinigung, die den Terrorismus  unterstützt bzw. Unterstützer einer solchen Vereinigung.“ (Erklärung S. 18 Nr. 6)

2. Verlängerung des Ausreisegewahrsams von 10 auf 28 Tage

„§ 62b dient der Sicherstellung der Durchführbarkeit von Abschiebungsmaßnahmen und damit der  Effektuierung von Rückführungen, insbesondere bei Abschiebungen, die einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordern oder die nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen können. Damit dieser Zweck vollumfänglich erreicht werden kann, wird die maximale Dauer auf 28 Tage verlängert.“ (Erklärung S. 22)

3. Betreten der Wohnung anderer Personen und von sonstigen Räumlichkeiten im Fall von Gemeinschaftsunterkünften.
(Erklärung S. 18 aa)

4. Verstoß gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot als eigenständiger Haftgrund
(Erklärung S. 21 ccc)

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