
Sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zunächst möchte ich die Gelegenheit nutzen und an dieser Stelle besonders hervorheben, dass wir den Bürgerinnen und Bürgern einen hohen Respekt zollen sollten, die sich dazu bereiterklärt haben Verantwortung für unsere Gesellschaft zu übernehmen. Sie haben sich dazu entschlossen in Menschen zu investieren, die aus einer humanitären und politischen Notsituation heraus ihre Heimat verlassen mussten.
Rechtlich unklar war dabei - bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar. 2017 - wann die von ihnen unterschriebene Verpflichtungserklärung im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme zur Ermöglichung der Einreise von Bürgerkriegsflüchtlingen, erlischt. Nach dem damalig geltenden Recht, sollte die Verpflichtung am Tag der Einreise beginnen und fortdauern, und zwar „bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers/ der Ausländerin oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Entscheidend war die Frage, was man unter einem „anderen Aufenthaltszweck“ im Sinne des § 68 Aufenthaltsgesetz verstehen darf.
Unter Berücksichtigung der objektiven Umstände, und der entsprechenden Auslegung nach Treu und Glauben gem. § 133 und § 157 BGB vertrat auf der einen Seite das Bundesministerium des Innern die Auffassung, dass die Verpflichtungserklärung auch über die Anerkennung im Asylverfahren hinaus bestehen bleibt. Auf der anderen Seite vertrat das damalige Ministerium für Inneres und Kommunales die Auffassung, dass mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren ein neuer Aufenthaltszweck begründet wird, sodass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung endet.
Auf diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen wies das MIK mit Runderlass vom 24. April. 2015 hin, löste die Problematik jedoch nicht und stellte somit auch keine Klarheit für die Betroffenen her.
Folglich hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2017 die grundsätzliche Frage der Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen beantwortet und entschieden: dass die Haftung der Flüchtlingsbürgen nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz endet. Beide Aufenthaltserlaubnisse - so das Gericht – sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde.
Trotz der Klärung dieser Grundsatzfrage schlossen sich weitere Fragen hinsichtlich der Umsetzung von Regressforderungen im konkreten Einzelfall an, die zwar im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten, jedoch auch teilweise den klagenden Verpflichtungsgeber entlasteten.
Aufgrund dieser zunächst unklaren und juristisch diskutablen Rechtslage waren sich Flüchtlingsbürgen vielfach nicht bewusst über die tatsächliche Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung, die sie unterschrieben haben.
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir als NRW-Koalition die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit den Flüchtlingsbürgschaften. Denn wir bieten den Menschen – im Gegensatz zu unserer Vorgängerregierung – endlich eine klare und eindeutige Regelung für den Fall vor dem 6. August 2016: Denn die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind nicht von den Flüchtlingsbürgen zu erstatten. Damit endet die Belastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger nach dem Zeitraum, der ihnen durch den Erlass der damaligen Landesregierung angekündigt worden ist.
Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen,
Wir können das Vertrauen in staatliches Handeln nur stärken, wenn sich die Bürgerinnen und Bürger auch auf die Aussagen handelnder Protagonisten verlassen können.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
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