Dr. Christos Katzidis zu TOP 15 "Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes"

30.06.2021

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält formale Umsetzungsakte aufgrund der Vorgaben im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, dem sogenannten E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen.

Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen gibt unter anderem den rechtlichen Rahmen für das elektronische Verwaltungshandeln der Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen vor.

Ein Kernpunkt des E-Government-Gesetzes ist die elektronische Aktenführung in der öffentlichen Verwaltung.

Um die Personalakten der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen elektronisch führen und die Zielsetzung des § 9 E-Government-Gesetz NRW auch in diesem Bereich umsetzen zu können, sind Änderungen im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen notwendig.

Es gibt bereits erste Pilotbehörden in Nordrhein-Westfalen, die mit einem entsprechenden Probelauf beginnen.

Deshalb sind die rechtlichen Regelungen entsprechend anzupassen.

Durch die Digitalisierung der Personalakte kann ein nachhaltiger Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung geleistet werden.

Die Verwaltung wird dadurch effektiver, effizienter, mitarbeiterfreundlicher und nachhaltiger gestaltet.

Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung werden die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Normen im Landesbeamtengesetz vorgenommen.

In der Sitzung des Innenausschusses am 10. Juni 2021 gab es zu den Änderungen keinen Diskussionsbedarf, so dass es auch keiner weiteren Beratung bedurfte.

Wir stimmen dem Gesetzentwurf auch hier in der zweiten Lesung zu.