Dr. Christos Katzidis zu TOP 18: Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

19.05.2021

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

nicht nur die Wirtschaft ist von den Corona-Maßnahmen betroffen, sondern im besonderen Maße auch der öffentlichen Dienst.

Dies betrifft insbesondere die Personalvertretungen, die nicht so tagen können wie sie das gewohnt waren.

Das Landespersonalvertretungsgesetz geht grundsätzlich von einer Präsenzpflicht aus.

Um die Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen zu erhalten, haben wir bereits am 14.04.2020 ein Gesetz zur Anpassung des Landesrechts verabschiedet, welches es ermöglicht bis zum 30.06.2021 die Beschlussfassung durch Umlaufverfahren oder elektronische Abstimmung durchzuführen.
Dafür war eine temporäre Änderung des § 33 des Landespersonalvertretungsgesetzes notwendig.

Gleiches galt für das Landesrichter- und Staatsanwälte-
gesetz.

Der § 48 Absatz 5 hat bisher eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen.

In Anlehnung an die befristete Änderung des § 33 des Landespersonalvertretungsgesetzes haben wir deshalb auch hier, zunächst bis zum 31.12.2020 eine befristete Regelung in § 48 Absatz 5 aufgenommen, um Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung zu ermöglichen.

Außerdem haben wir es ermöglicht, dass die Anwesenheit im Sinne von § 21 Absatz 1 und 2 auch durch Telefon- oder Videokonferenzen möglich ist.
Diese Regelungen wurden zuletzt bis zum 30.06.2021 verlängert.

Die aktuelle Pandemielage verlangt nach wie vor Einschränkungen und verhindert eine komplette Rückkehr in den physischen Betrieb.

Ob sich die Situation durch die fortschreitenden Impfungen der Bevölkerung bis zum 30.06.2021 entscheidend ändert, ist zweifelhaft.

Deshalb nehmen wir sehr gerne die Befürchtung der Personalvertretungen auf, dass auch nach dem 30.06.2021 Präsenzsitzungen der Personalvertretungen auf Grund der dann aktuellen Pandemielage weiterhin nicht möglich oder aus Fürsorgegesichtspunkten nicht angezeigt sein werden.

Die befristet geltenden Regelungen des § 33 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und des § 48 Absatz 5 des Landesrichter- und Staatsanwälte-
Gesetz, die sich bewährt haben, sollen deshalb bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Die von den gewerkschaftlichen Spitzenverbände in der Verbändeanhörung geforderte  Klarstellung des sich aus § 33 Absatz 3 ergebenden Problems der ordnungsgemäßen Protokollierung der Teilnahme an einer virtuell durch geführten Personalratssitzung soll ebenfalls umgesetzt werden.

Hier wird der § 37 Absatz 1 entsprechend ergänzt.

Wir als CDU-Fraktion unterstützen natürlich die formalen, notwendigen Anpassungen an die Corona-Pandemie, sodass die Personalvertretungen weiterhin ihre Sitzungen virtuell durchführen können.

In diesem Zusammenhang möchten wir uns noch mal ausdrücklich für die Rückmeldungen bedanken.

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