Einbringung des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes

16.11.2017
Marcus Optendrenk MdL zu TOP 6

Anrede,

die antragstellenden Fraktionen haben mir als Vorsitzenden des Hauptaus schusses die Aufgabe übertragen, den hier zu beratenden Gesetzentwurf in seinen wesentlichen Eckpunkten vorzustellen.

Um es gleich vorweg zu sagen: vieles, was der Gesetzentwurf regelt, resultiert aus der bereits im Jahr 2016 beziehungsweise zum 1. Juli 2017 vollzogenen Änderung der Landesverfassung. Hier gilt es, die einfachrechtliche Gesetzes lage an die Landesverfassung anzupassen und damit Abgeordnetengesetz und Fraktionsgesetz wieder lesbarer zu machen. Anderes, was mit diesem Gesetzentwurf geregelt werden soll, ergibt sich aus ganz praktischen Fragen des Parlamentsbetriebs und des Parlamentsrechtes. Ich möchte Ihnen die aus meiner Sicht wesentlichen Neuregelungen kurz vorstellen.

Nach der Neuregelung in der Landesverfassung gibt es auch bei vorzeitiger Auflösung des Landtags keine parlamentslose Zeit mehr. Das alte Parlament ist noch so lange im Amt, bis der neue Landtag zusammentritt. Dies wird jetzt auch im Abgeordnetengesetz und im Fraktionsgesetz nachvollzogen. Denn auch die „alten" Fraktionen müssen ja bis zum Zusammentreten des neuen Landtags handlungsfähig bleiben.

Scheidet eine Fraktion aus dem Landtag aus, was ja beispielsweise zum Ende der letzten Wahlperiode geschehen ist, so sind die Regelungen zur Auflösung und Liquidation bislang ausgesprochen knapp gefasst. Hier will der vorliegende Gesetzentwurf Klarheit und Transparenz schaffen. Es geht darum, die ordnungsgemäße Durchführung der Liquidation zu sichern und gleichzeitig die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu wahren.

Eine weitere Frage, die bislang nicht geregelt ist, lautet: Wer erteilt eigentlich Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten eine Aussagegenehmigung, wenn sie aussagen sollen über geheim zu haltende Tatsachen aus ihrer Zeit der Mitgliedschaft im Landtag? Hier sieht der Gesetzentwurf vor, dies parallel zur Regelung des Bundestages auszugestalten und diese Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtages erteilen zu lassen. Darin ist dann auch der Umfang der Genehmigung zu regeln.

Eine sinnvolle Ergänzung ist auch die Neuregelung zur Buchführung und Rechnungslegung der Fraktionen. Bislang geht das Fraktionsgesetz in seinen Begrifflichkeiten von einer rein kameralistischen Buchführung aus. Zulässig ist heute schon eine kaufmännische Buchführung. Wenn wir aber die Haushalts wirtschaft des Landes, voraussichtlich bis zum Jahr 2020, auf eine kaufmänni sche Basis umstellen - Stichwort: EPOS -, dann ist es nicht nur sinnvoll, son dern auch notwendig, auch die kaufmännische Buchführung und Rechnungs legung der Fraktionen zu regeln - und aus meiner persönlichen Sicht sogar zu fördern.

Einen letzten wichtigen Punkt möchte ich noch hervorheben: Wir haben in der vergangenen Wahlperiode des Landtages erlebt, dass es aus einer Fraktion mehrere Austritte gegeben hat. Das kann grundsätzlich dazu führen, dass es nicht nur Regelungen für fraktionslose Abgeordnete geben muss. Solche Regelungen sind bekanntlich vorhanden. Es kann sich aber eben auch die Situation ergeben, dass sich eine gewisse Zahl von Abgeordneten wieder zu gemeinsamer parlamentarischer Arbeit zusammenschließen will, ohne die Mindeststärke für die Bildung einer Fraktion zu erreichen. Dies wird üblicherweise unter dem Stichwort „Gruppe" diskutiert. Es wird daher mit diesem Gesetzentwurf eine Regelung vorgesehen, die hier Klarheit über Voraussetzungen und Rechte einer solchen Gruppe schafft. Konkret können fraktionslose Abgeordnete demnach zukünftig als Gruppe anerkannt werden, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Landtag angewendeten Besetzungsver fahrens für die Ausschüsse ein oder mehrere Ausschusssitze entfallen. Zudem müssen sie die auch sonst für Fraktionen notwendigen Merkmale (also vor allem die Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses) erfüllen. Auch Regelungen zur Finanzierung von Gruppen werden in den Entwurf aufgenommen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

so wie ein lebendiger Parlamentarismus sich ständig weiter entwickelt, so muss auch das zugrundeliegende Recht von Zeit zu Zeit angepasst werden. Es müssen in der Praxis aufgetretene Regelungslücken geschlossen werden. Es müssen Unklarheiten beseitigt werden. Das alles dient einem guten Arbeiten, Debattieren und Entscheiden in diesem Landtag. Deshalb bitte ich Sie, der Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfes zuzustimmen. Ich freue mich auf das weitere Beratungsverfahren.