Frank Boss zu TOP 12 "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes NRW"

24.01.2019

Sehr geehrte(r) Herr / Frau Präsident(in),
verehrte Kolleginnen und Kollegen,

in zweiter Lesung beraten wir heute über einen gemeinsamen Antrag der demokratischen Fraktionen zur Änderung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - dem sogenannten Wahlprüfungsgesetz.

Die heute zur Debatte stehende Regelung des Wahlprüfungsgesetzes stammt aus dem Jahre 1951 und wurde in seiner heutigen inhaltlichen Fassung 68 Jahre lang nicht angetastet.
Jedoch machen die Veränderungen der politischen Landschaft in den vergangenen Jahren einen Eingriff in den Gesetzestext notwendig.

Nicht zuletzt die Erfahrungen bei der letzten Landtagswahl haben gezeigt, dass die Prüfungen der Einsprüche immer bedeutsamer und umfangreicher werden. Dabei hat nicht nur die Anzahl der Einsprüche selbst, sondern auch der qualitative Prüfungsumfang immer mehr zugenommen.

Zum Inhalt des heute zu beratenden Gesetzes sei auch für die Bürgerinnen und Bürger kurz erklärt, dass es in dem sog. Wahlprüfungsgesetz um die Prüfung der Gültigkeit der Landtagswahlen geht. Demnach kann
- jeder, der wahlberechtigt ist, mit einer Zustimmung von mindestens 50 weiteren wahlberechtigten Personen,
- jede Partei, die in einem Wahlkreis zugelassen ist,
- der Landtagspräsident oder
- der Landeswahlleiter
Einspruch gegen das Wahlergebnis oder die Gültigkeit der Stimmen zur Landtagswahl erheben.

Gemäß Art. 33 Absatz 1 unserer Landesverfassung ist diese Prüfung der Wahl Aufgabe des Landtages selbst und dieser muss in bestimmten Fristen über die Einsprüche entscheiden.

Da die Landtagswahlen zumeist im Mai eines jeden Wahljahres stattfinden, kollidiert die Entscheidungsfrist von bisher 3 Monaten mit der bevorstehenden Sommerpause unseres Parlamentes Mitte Juli. Dies führt faktisch zu einer Verkürzung der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit.

Damit der Wahlprüfungsausschuss seinem Prüfungsauftrag umfassend gerecht werden kann, ist es notwendig, diese Entscheidungsfrist auf nunmehr 6 Monate zu erweitern.

Diese Wahlprüfungsfrist wird zudem an den Wahltag selbst gekoppelt und nicht mehr  - wie bisher - an die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. Damit ist für alle deutlich, ab wann die Frist beginnt. Dies schafft Transparenz und Einheitlichkeit mit den bestehenden Regelungen auf Bundesebene.

Transparenz ist gerade in Zeiten von zum Teil bewusst gesteuerten Falschinformationen wichtig. Mehr Transparenz schafft mehr Akzeptanz von Entscheidungen.

Wie notwendig diese Transparenz ist, zeigten die zahlreichen Einsprüche bei den letzten Landtagswahlen 2017 hier in Nordrhein-Westfalen.

So hatte der Wahlprüfungsausschuss über insgesamt 33 Einsprüche zu beraten - darunter auch Einsprüche der AfD. Diese zog schließlich gegen die ablehnenden Entscheidungen des Landtages vom 13. September 2017 vor den Verfassungsgerichtshof. 

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen ist am 18. Dezember 2018 nun auch die letzte von insgesamt sechs anhängig gemachten Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags aus Anlass der Landtagswahl am 14. Mai 2017 ohne Erfolg geblieben.

Sie sehen meine Damen und Herren,
wie umfänglich und langwierig die Prüfungen im Rahmen des Wahlprüfungsgesetzes sein können.
Um der gebotenen Sorgfalt nachzukommen und auch nachkommen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass wir eine längere Prüffrist ermöglichen.
An dieser Stelle ein herzliches Danke an unseren Ausschussvorsitzenden Marcus Optendrenk und den Landeswahlleiter Wolfgang Schellen, dass dieses Verfahren auf den Weg gebracht wurde.

Meine Damen und Herrn,
nur mit der Einhaltung und sorgfältigen Beachtung der uns selbst auferlegten gesetzlichen Regelungen, ist unsere parlamentarische Demokratie vor Angriffen von links- oder rechtsextremistischen Gruppen geschützt und kann weiterhin Bestand haben.


Vielen Dank.

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