Frank Boss zu TOP 17: Zweites Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämp-fungsgesetzes und weiterer Gesetze

28.04.2021

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geht ein langer Gesetzgebungsprozess zu Ende. Er bildet quasi auf Landesebene den Schlussstein zur Einführung eines bundes-einheitlichen Vergaberegisters.

Lassen Sie uns kurz gemeinsam einen Blick zurückwerfen. Im Jahr 2004 hat die damalige rot-grüne Landesregierung mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz auch ein Vergaberegister für NRW errichtet und eingeführt. Schon damals hat unser heu-tiger Justizminister Peter Biesenbach Kritik am gesetzgeberischen Handwerk geäußert und konsterniert festgestellt, dass mit dem Gesetz keine korruptiven Fälle ver-hindert werden. Kein einziger!

Schon die erste Evaluierung 2008 bestätigte, dass das Korruptionsbekämpfungsge-setz strukturelle Probleme aufweist und dass es Defizite im Gesetzesvollzug gibt.
Wir als CDU-Fraktion haben schon immer auf ein bundeseinheitliches Register ge-drängt; denn die bislang bestehende Landesregelung halten wir in Zeiten nationa-ler und zunehmend europaweiter Ausschreibungen für gänzlich ungeeignet, um einen Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen sicherzustellen.

Der Ruf nach einer bundeseinheitlichen Lösung wurde auch bei den Justiz- und Wirtschaftsministerkonferenzen 2014 laut, als die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters gefordert wurde. Bereits 2016 wurde durch den Bund das Vergaberecht für das öffentliche Auftragswesen grundlegend modernisiert, und das Vergabeverfahren wurde effizienter, einfacher und flexibler ausgestaltet.

Ein wesentliches Ziel dieser Vergaberechtsreform war, die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Ziel war und ist, dass Wirtschaftsdelikte auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben dürfen. Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, strafbar gemacht hat, soll nicht zum Nachteil von rechtstreuen Unter-nehmen von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen profitieren, sondern von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
In der 2017 erfolgten Einführung eines Wettbewerbsregisters auf Bundesebene sehen wir einen wertvollen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung und zur Bekämpfung wirtschaftskrimineller Praktiken. Nur ein bundeseinheitliches Register ist ge-eignet, einen fairen Wettbewerb unter den Bietern bei öffentlichen Aufträgen zu fördern und zu garantieren. Zugleich bewahrt es den Staat, die Steuerzahler und integre Unternehmen vor Schäden.

Als gesetzgeberischen Schlussstein hat der Bundestag Anfang dieses Jahres das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 – kurz: GWB-Digitalisierungsgesetz – verabschiedet. Hiermit hat der Bund von seiner Gesetzge-bungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Juristen sprechen hier konkret von der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung. Um keinen Rechtsschein verfas-sungsmäßiger und verbindlicher Vorschriften zu entfalten und um Klarheit zu schaffen, sind die landesrechtlichen Vorschriften zum Vergaberegister aufgrund entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen aufzuheben.
Durch die Streichung – wir haben es eben vom Minister schon gehört – der Vor-schriften zum Vergaberegister im Korruptionsbekämpfungsgesetz ergeben sich wei-tere redaktionelle Änderungen.

Wir, die CDU-Fraktion, werden diesem Gesetzentwurf zustimmen. – Vielen Dank.

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