Gesetz zur Änderung des EA-Gesetzes NRW

16.05.2018
Anke Fuchs-Dreisbach zu TOP 14

Sehr geehrte Präsidentin/geehrter Präsident,
meine Damen und Herren,

bei dem uns vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) wurden lediglich Anpassungen datenschutzspezifischer Begrifflichkeiten und die Einhaltung des Wiederholungsverbots vorgenommen. Dies war notwendig, da beim zentralen „Einheitlichen Ansprechpartner“ in NRW personenbezogene Daten verarbeitet werden und eine Anpassung des EA-Gesetzes NRW an die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung bis zum 25. Mai 2018 umgesetzt werden müssen. Ich darf kurz noch einmal hervorrufen, worum es in dem EA-Gesetz inhaltlich geht und welche Bedeutung dem „Einheitlichen Ansprechpartner“ in Nordrhein-Westfalen zukommt: Mit dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen wurden die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Zu den vielen Vereinfachungen dieser Richtlinie gehörte unter anderem die Einrichtung von „Einheitlichen Ansprechpartnern“ (EA). „Einheitliche Ansprechpartner“ verstehen sich als „digitale Behördenlotsen“ für Dienstleister und Fachkräfte. Sie unterstützten in- und ausländische Dienstleister beispielsweise bei der Unternehmensgründung oder einer grenzüberschreitenden Tätigkeit. Gleichzeitig hilft der EA bei Fragen rund um die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. „Einheitliche Ansprechpartner“ wickeln sämtliche Schritte aus einer Hand ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im jeweiligen EU-Ausland erforderlich sind. Im Mittelpunkt stehen also die Förderung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sowie der Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen. Mit den vorliegenden Änderungen am EA-Gesetz haben wir uns bereits am 26. April 2018 im Rahmen einer Sondersitzung im federführend zuständigen Wirtschaftsausschuss beschäftigt, da der Zeitablauf dies erforderlich gemacht hat. Ich freue mich daher umso mehr, dass der Gesetzentwurf zur Änderung des EA-Gesetzes NRW der Landesregierung im Ausschuss einstimmig auf Zustimmung gestoßen ist. An dieser Stelle möchte ich auch noch einmal der Landesregierung für den schnellen Vollzug der notwendig gewordenen Rechtsumsetzung danken. Gerade vor dem Hintergrund, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung Ende Mai in Kraft tritt, wäre es daher sehr von Vorteil, wenn auch die Regelungen für den „Einheitlichen Ansprechpartner“ entsprechend angepasst werden könnten. Aus diesem Grund darf ich Sie, - wie im Wirtschaftsausschuss - um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf bitten.

Vielen Dank!