
Anrede,
als Berichterstatter über die Beratung und Beschlussempfehlung des Hauptausschusses stelle ich heute kurz die wesentlichen Ergebnisse der Ausschussberatungen vor. Im Detail sind diese Erörterungen in der Drucksache 17/6293 nachvollziehbar.
Ausgangspunkt der Beratung ist ein Antrag der Fraktion der AfD, der eine Empfehlung des Landtages herbeiführen will, der Ahmadiyya Muslim Jamaat-Gemeinde in Nordrhein-Westfalen die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verweigern. Ausgangspunkt ist ein entsprechender Anerkennungsantrag der Religionsgemeinschaft vom Januar 2018.
Hierzu hat der Hauptausschuss am 17. Januar 2019 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Diese Anhörung hat der Ausschuss am vergangenen Donnerstag ausgewertet und auch eine Stellungnahme der Landesregierung in die eigene Beratung einbezogen.
Im Ergebnis hat der Ausschuss den Antrag der Fraktion der AfD abgelehnt.
Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gebundene Entscheidung. Dies bedeutet: die zur Prüfung berufene Instanz, das ist hier die Staatskanzlei, hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Verleihung des Körperschaftsstatus zu prüfen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen oder eben nicht vorliegen, hat die Behörde kein eigenes Ermessen mehr, sondern hat nach den Prüfungsergebnissen zu entscheiden.
Dies schließt zugleich einen politischen Einschätzungsspielraum des Parlaments oder der Regierung bei der Entscheidung aus.
Die grundsätzlich religionsfreundliche Haltung des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen, die nicht nur an der Gewährleistung der Religionsfreiheit in Artikel 4 des Grundgesetzes ablesbar ist, wird durch das sogenannte „Staatskirchenrecht“ ergänzt. Dieses besteht in fast unveränderter Form seit der Weimarer Reichsverfassung. Danach haben die Länder das Recht, den Körperschaftsstatus auszugestalten, was auch landesrechtlich in Nordrhein-Westfalen geschehen ist.
Eine Anerkennung einer Religionsgemeinschaft setzt zwingend die Anerkennung der staatlichen Ordnung des Grundgesetzes und der staatlichen Gesetze voraus. Dies im Einzelnen zu prüfen, ist Aufgabe der Landesregierung.
Hierbei hat das Land in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein anderes Bundesland seinerseits bereits eine eigene Prüfung und Entscheidung getroffen hat. Dies bedeutet insbesondere: eine Anerkennung in einem anderen Bundesland hat keine Bindungswirkung für Nordrhein-Westfalen. Dies ist schon aus der eigenständigen Prüfungsverantwortung des Landes nach Artikel 140 Grundgesetz und Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung ableitbar.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat in der Kompetenzordnung des Landes weder ein eigenes Prüfungsrecht noch ist ihm nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine eigene Aufgabe zugewiesen.
Daher hat der Hauptausschuss den Antrag im Ergebnis mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.
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