
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!
Das Klima zu schützen, Ressourcen zu schonen, CO2 einzusparen und gleichzeitig wirtschaftlich und sozial vertretbare Vorgaben zu machen, ist keine leichte Aufgabe. Mit dem GEG-Umsetzungsgesetz gehen wir einen weiteren Schritt hin zu einer besseren Energieeffizienz im Gebäudebereich und zu mehr Klimaschutz.
Durch das Energieeinsparrecht und die energetischen Anforderungen, die aktuellen technischen Standards entsprechen und wirtschaftlich machbar sind, legen wir einen wichtigen Baustein zur weiteren Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieendverbrauch für Wärme und Kälte.
Die energetischen Anforderungen an Gebäude waren bisher in zwei Regelwerken festgelegt. Das Energieeinsparungsgesetz, EnEG, mit der Energieeinsparverordnung, EnEV, enthielt bau- und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, bestimmte, dass bei neuen Gebäuden sowie bei Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind. Dieses Nebeneinander zweier nicht komplett aufeinander abgestimmter Regelwerke führte in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Anwendung und natürlich auch in der Umsetzung.
Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, dem Gebäudeenergiegesetz, GEG, hat der Bund die Regelungen des Energieeinsparrechts für Gebäude zusammengeführt. Mit Inkrafttreten des neuen GEG am 1. November 2020 treten das Energieeinsparungsgesetz, die entsprechende Verordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz gleichzeitig außer Kraft.
Das Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zusammengeführt und so in der Anwendung vereinfacht. Die bewährten Umsetzungs- und Vollzugsregelungen sollen fortgeführt und in diesem Gesetz neu gefasst werden. Die bereits bewährte Vollzugspraxis, die die Vorgaben aus EU- und Bundesrecht in den vergangenen Jahren erfolgreich umsetzte, soll fortgeführt werden. Die Regelungen zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, EEWärmeG-DG NRW, werden durch die neu gefasste Verordnung der Art.2 und 4 ebenfalls mit abgedeckt.
Die im Rahmen der Ausschussberatung angehörten Sachverständigen begrüßten ausdrücklich die getroffenen Änderungen. Aus unserer Sicht ist daher dem Gesetzentwurf uneingeschränkt zuzustimmen. – Vielen Dank.
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