
Anrede
Der Ansatz, dass Frauen besonders gefördert werden sollen, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, ist sehr sinnvoll und notwendig.
Es ist politisch legitim und wünschenswert, dass Frauen sich in gleichen Teilen wie Männer in der Politik engagieren.
Doch, liebe Opposition, die Gleichheit der Geschlechter auf den politischen Raum zu übertragen wird mit einem Paritätsgesetz nicht gelingen.
Ihr Gesetzesentwurf sieht vor, die Wahllisten verpflichtend paritätisch zu besetzen.
Parteien sollen demnach nicht mehr frei bestimmen können, wer und in welcher Reihenfolge auf die Landesliste gesetzt wird.
Ihr Vorschlag zur Änderung des Landeswahlrechts verstößt gegen das Demokratieprinzip, verletzt Wahlrechtsgrundsätze und die Parteienfreiheit.
Als Argument für diese genannten Einschränkungen und verfassungsrechtlichen Eingriffe führen Sie Art.3 Abs.2 GG an:
Die Gleichstellung der Lebensverhältnisse zwischen Männern und Frauen soll gefördert werden. Der erwähnte Artikel rechtfertigt Ihrer Ansicht nach das Paritätsgesetz und Sie halten es für verhältnismäßig.
Faktisch hat die gegebene Ungleichheit der Anzahl von Männern und Frauen im Parlament allerdings grundsätzlich keine rechtlich relevante Benachteiligung von Frauen im Sinne des GG Art.3 Abs.2 zur Folge.
Das zeigen auch die Urteile der Verfassungsgerichte Thüringen und Brandenburg aus Juli und Dezember 2020. Die Urteile bestätigen, dass es gegen das Paritätsgesetz verfassungsrechtliche Bedenken gibt.
Nur weil im besagten Artikel des GG die Gleichstellung der Lebensverhältnisse zwischen Männern und Frauen enthalten ist, bedeutet das nicht, dass dies die Ermächtigung zu einer Geschlechterparität im Parlament ist.
Kommen wir zu dem eben erwähnten Verstoß gegen das Parteienrecht und die Wahlrechtsgrundsätze.
Eine gesetzliche Regelung, die zwingende Vorgaben macht, greift in die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien ein, da die Parteien nicht mehr frei entscheiden können, nach welchen Kriterien ihre Wahlbewerber in die Parlamente entsandt werden.
Soll der Anteil der Frauen im Parlament erhöht werden, so müssen dafür andere Maßnahmen gefunden werden.
Jenseits des Wahlaktes und der Wahlvorbereitungen müssen wir strukturelle Benachteiligungen beseitigen und uns stärker auf die faktischen Nachteile von Frauen im politischen Prozess konzentrieren- um diese zu beheben.
Aus meiner Sicht liegt hier ein problematisches Verständnis von Demokratie und freiem Mandat vor.
Gleichberechtigung bedeutet nicht, dass jeder Wähler ausschließlich durch Angehörige der gleichen sozialen Gruppe vertreten wird.
Das CDU Verständnis- als letzte verbliebe Volkspartei- ist es, dass Abgeordnete das gesamte nordrhein-westfälische Staatsvolk vertreten:
gleich welchen Geschlechtes, Alters, Berufes, Religion, sexueller Orientierung und Herkunft.
Das ist der Grundsatz der Gesamtrepräsentation, davon geht auch das Grundgesetz aus.
Natürlich fällt auf, dass hier im Landtag die Geschlechterverteilung ungleichmäßig ist. 144 Männer und nur 55 Frauen, die Frauenquote liegt bei 27,4%. Auch in anderen Landesparlamenten sieht es ähnlich aus, Frauen sind in politischen Ämtern unterrepräsentiert.
Wichtig ist, genau zu schauen warum Frauen weniger häufig ein politisches Mandat ergreifen.
Nur 2 Punkte: Rollenverständnis, Berufstätigkeit plus Kindererziehung- sind eine erhebliche Hürde.
Solche strukturellen Nachteile sind Benachteiligungen im Sinne des Grundgesetztes, die beseitigt werden sollten.
Nicht die paritätische Gleichheit im Wahlergebnis, sondern der gleichberechtigte Zugang zur Kandidatur ist entscheidend.
Dieses ist Aufgabe der Gesamtgesellschaft. Besonders auch Aufgabe unserer Parteien.
Wir müssen attraktiver für Frauen werden, Frauen motivieren mitzugestalten.
Mehr Frauen in den Parteien führen auch zu mehr Kandidatinnen auf der Wahlliste.
Die Paritätsgesetzgebung ist in erster Linie eine Maßnahme zur Herstellung von Ergebnisgleichheit in Bezug auf die Zusammensetzung des Parlaments.
Und genau dieses Ziel der Ergebnisgleichheit ist mit verfassungsrechtlichem Verständnis von demokratischer Gleichheit aus guten Gründen nicht vereinbar.
Daher stimmt die CDU-Fraktion gegen den Gesetzesentwurf.
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