Bernhard Hoppe-Biermeyer zum Thema Straßenausbaubeiträge in NRW:

06.11.2018
Rechtssichere Lösungen statt vorschnellem Aktionismus

Zur heutigen Pressemeldung der SPD-Landtagsfraktion und zum Start der Volksinitiative zur Abschaffung des Straßenbaubeitrags in Nordrhein-Westfalen durch den Bund der Steuerzahler erklärt der kommunalpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Bernhard Hoppe-Biermeyer:

„Die SPD schafft nach 1 Jahr in der Opposition, was sie in sieben Regierungsjahren nicht geschafft hat: einen Gesetzentwurf zu Straßenausbaubeiträgen. Dabei geht sie äußerst großzügig mit Steuermitteln aus dem Landeshaushalt um und „vergisst“ bei ihrem Abschaffungsgesetz mal eben, neben den Beiträgen, den Ersatz der kommunalen Haushaltsmittel durch das Land zu beziffern.

Ebenso wie die, vom Bund der Steuerzahler initiierte Volksinitiative, wird der Gesetzentwurf der Komplexität des Themas in keiner Weise gerecht, vernachlässigt wichtige Fragen und erzeugt so eine Erwartungshaltung, die vermutlich nicht rechtskonform umzusetzen ist.

Die NRW Koalition arbeitet an einer rechtssicheren Lösung, die spürbare Entlastung für betroffene Bürgerinnen und Bürger bringt und Planungssicherheit für Kommunen gewährleistet. Vorschneller Aktionismus hilft hier nicht weiter.“


Hintergrund:

Ausgangspunkt für die Straßenausbaubeiträge ist Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz:  „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Zu diesem, sogenannten „Sozialpflichtigkeitsgrundsatz“ hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG nicht allein auf Grund von Verwaltungsakten und Rechtsprechung zulässig sind, sondern einer Gesetzgebung bedürfen.

Der Gesetzgeber hat diese Regelungen in den §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuch
(BauGB) für den Neubau (die sogenannte „Ersterstellung“) und den Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Länder, für Reparatur und Sanierung, Gebrauch gemacht. Der Grundgedanke ist, dass sowohl Neubau, als auch Reparatur, Sanierung oder Neugestaltung von Straßen den Anliegern Nutzen bringt.

Entscheidend für die Inanspruchnahme der Anlieger ist dabei die Verkehrsbedeutung der Straße, die Art der Bebauung (gewerblich/privat), die Geschosshöhe, die Grundstücksfläche oder die Länge der Straßenlinie des Grundstücks.