Akzeptanz durch Abstand – Sicherheit für den Ausbau

23.12.2020
Bodo Löttgen (CDU) und Christof Rasche (FDP) zur Windkraft in NRW

Das Landeskabinett hat in dieser Woche die Neuregelung des Mindestabstandes für privilegierte Windenergieanlagen beschlossen. In der Folge einer Bundesratsinitiative aus Nordrhein-Westfalen hatte der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2020 den § 249 Absatz 3 des BauGB geändert: Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass eine Privilegierung von Windenergieanlagen nur Anwendung findet, wenn ein Mindestabstand von 1000 Metern zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten wird. Dazu erklären die Fraktionsvorsitzenden Bodo Löttgen (CDU) und Christof Rasche (FDP):

„Der verträgliche und akzeptierte Ausbau der Windenergie ist für das Gelingen der Energiewende unerlässlich. Als Energieland Nummer eins übernimmt NRW sowohl beim Ausstieg aus der Kohle als auch beim Ausbau der Erneuerbaren eine verantwortungsvolle Rolle. Dabei ist es der NRW-Koalition ein wichtiges Anliegen, dass der Zielkonflikt zwischen Ausbau und Akzeptanz bestmöglich gelöst wird. Dazu ist der Beschluss im Kabinett ein wichtiger Schritt. Der Abstand von 1000 Metern zu Wohnbebauung berücksichtigt die berechtigten Schutzinteressen der Anwohner. Die gesetzliche Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben, gibt Kommunen und Investoren Planungs- und Rechtssicherheit. Damit lösen CDU und FDP ein weiteres Versprechen des Koalitionsvertrages ein.“

Zum Hintergrund: Mit der nun beschlossenen Neuregelung schöpft das Land Nordrhein-Westfalen den Regelungsspielraum des Bundesgesetzgebers rechtssicher aus. Zum einen wird dem Bedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen, größere Abstände, als sie durch die geltenden Regelungen des Bauplanungsrechts und des Immissionsschutzrechts zu erzielen sind, einzuführen. Und zum anderen verschafft die Entscheidung der Energieversorgungsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien Geltung.  

Geschützt werden mittels Mindestabstand:

- Wohngebäude, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im beplanten und unbeplanten Innenbereich (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) in Gebieten und Bereichen, in denen Wohnen allgemein zulässig ist, vorhanden sind und künftig errichtet werden können.
- Wohngebäude im Außenbereich (§ 35 BauGB), sofern es sich um eine zulässigerweise errichtete zusammenhängende Bebauung mit mindestens zehn Wohngebäuden handelt.

Da es Zielrichtung der Ermächtigungsgrundlage im Baugesetzbuch und dieses Gesetzes ist, Akzeptanz in der Wohnbevölkerung zu schaffen, sollen mit diesem Gesetz auch Wohnnutzungen im Außenbereich geschützt werden, wenn es sich um Flächen mit bereits errichteter zusammenhängender Wohnbebauung handelt. Um vergleichbare Sachverhalte sicher gleich zu behandeln, wird mit zehn vorhandenen Wohngebäuden eine höchstrichterlich definierte Schwelle der „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ festgelegt. Um Wohngebäude handelt es sich auch, wenn das Gebäude nur teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird, die Wohnnutzung darf aber nicht nur untergeordnet sein.


Rechtssicherheit gewährleistet der Gesetzentwurf auch für Kommunen und Betreiber von Windenergieanlagen. Durch die Stichtagsregelung erhalten Gemeinden mit weit fortgeschrittenen Verfahren zur Darstellung von Flächen die Möglichkeit, diese Verfahren noch rechtssicherer abschließen zu können. Die Gemeinden können darüber hinaus mit Hilfe der Bauleitplanung außerhalb des in Absatz 1 festgelegten Mindestabstandes die Ansiedlung von Windenergieanlagen steuern. Sofern Windenergieanlagenbetreiber einen vollständigen Antrag auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt haben, wird ihnen im Zuge einer Übergangsregelung der aus dem Verfassungsrecht abgeleitete Vertrauensschutz für ihre Investiton gewährt. Dabei umfasst die Übergangsregelung nur vollständige Anträge im (bau- oder immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren und nicht auch Anträge auf Erteilung eines Vorbescheids.