Bernhard Hoppe-Biermeyer zu TOP 14 "Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften"

12.12.2018

Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements, kurz NKF, zum 1. Januar 2005 wurde die gemeindliche Haushaltswirtschaft nach und nach auf Doppik umgestellt.
Ein Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des NKF für Gemeinden und Gemeindeverbände in NRW trat 2012 in Kraft.
An die jetzt vorliegende Zweite Weiterentwicklung des NKF knüpfen sich viele Erwartungen.
Was in die Anpassung einfließt, ist die vermeintlich einfache Erkenntnis, dass die Führung einer öffentlichen Verwaltung etwas anderes ist als die Führung eines Unternehmens.
Der vorrangige Zweck des Handelsrechts ist der Gläubigerschutz.
Dazu im Gegensatz ist der Zweck einer kommunalen Verwaltung die Sicherstellung der kommunalen Aufgaben.
Unterschiede gibt es immer dann, wenn es zu kommunalen Besonderheiten kommt.
In der kommunalen Praxis hat sich gezeigt, dass beim NKF Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf das gemeindliche Anlagevermögen zeitlich gestreckt oder verschoben getätigt werden.
Die Folge ist ein stetiger Substanzverzehr in den gemeindlichen Bilanzen.
So wie das NKF jetzt ist, sind diese Vorgänge in den Aufwand zu verbuchen und belasten das Jahresergebnis der Kommune, und zwar auch dann, wenn es wesentliche Maßnahmen – also Erhaltungsinvestitionen – sind.
Diese konsumptive Wertung entspricht aber nicht der Wirklichkeit kommunalen Handelns: „Erhaltungsinvestitionen“ können die Nutzungsdauer eines Gegenstandes verlängern.
Daher wird das Vorsichtsprinzip, das die Aktivierung des Erhaltungsaufwandes bislang verhindert hat, weil es galt, einen Gläubigerschutz zu betreiben, der zu einer Gebietskörperschaft die nunmal insolvenzunfähig ist, eben nicht passt, jetzt zum Wirklichkeitsprinzip weiterentwickelt.
Das neue Vorgehen folgt dem Ziel, dem Sanierungsstau in den Städten und Gemeinden entgegenzuwirken und die Rahmenbedingungen für den kommunalen Vermögenserhalt zu verbessern.
Der Erhalt von kommunaler Infrastruktur wird auf diesem Weg erleichtert, auch bei finanziell engen Spielräumen.
Die Fähigkeit der Kommunen, Ausgleichsrücklagen, die im Eigenkapital angesiedelt sind, aus einem vorhandenen Jahresüberschuss zu bilden, wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls verbessert.
Auf diese Weise können Kommunen in der Zukunft Jahresüberschüsse stärker als bisher zum Haushaltsausgleich aus der Ausgleichsrücklage einsetzen.
In Baden-Württemberg kann anstelle oder zusätzlich zur Rücklagenverwendung im Ergebnishaushalt auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte veranschlagt werden.
Dem Beispiel von Baden-Württemberg folgt jetzt Nordrhein-Westfalen.
Dieser sogenannte „globale Minderaufwand“ ist nichts anderes als eine pauschale Kürzung von Aufwendungen in der Haushaltsplanung und ebenfalls ein Resultat aus der Erfahrung der kommunalen Praxis.
Die Kommunen gewinnen so Spielraum bei Haushaltsplanung und Haushaltsausgleich.
Auch Kommunen, die nicht über eine Ausgleichsrücklage verfügen, sollen von der Möglichkeit des globalen Minderaufwands Gebrauch machen dürfen.
Der Großteil der Kommunen darf in Zukunft optional auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.
Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss nur ein standardisierter Beteiligungsbericht erstellt werden.
Auch hier hatte die kommunale Praxis gezeigt, dass der Nutzen eines Gesamtabschlusses insbesondere für die ehrenamtlichen Kommunalpolitiker eher gering war.
Und zur Wahrheit gehört auch, dass viele Kommunen schon seit Jahren keinen Gesamtabschluss mehr erstellt haben.
Von der rückwirkenden Aufstellung von Gesamtabschlüssen werden die Kommunen nach der Gesetzesänderung zwar nicht komplett befreit, aber das Verfahren wird für die älteren Gesamtabschlüsse vereinfacht, so dass sie mit deutlich reduziertem Aufwand erstellt werden können.
Insgesamt wird mit dem Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements die kommunale Selbstverwaltung gestärkt.
Das Gesetz verschafft den Kommunen haushälterisch mehr Handlungsspielraum und Flexibilität.
Unter dem Strich ist der Haushaltsausgleich mit dem weiter entwickelten NKF realistischer, wirklichkeitsnah und in der Rechnungslegung unbürokratischer.  
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!