
Sehr geehrte Frau Präsidentin, (sehr geehrter Herr Präsident,)
liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben in Nordrhein-Westfalen eine von bundesweit fünf Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige, kurz UfA, und zwar in Büren im Kreis Paderborn.
Für die UfA hat der Landtag am 17. Dezember 2015 ein Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen erlassen.
Es gibt jetzt eine ganze Reihe von Gründen, warum dieses Gesetz schon nach so kurzer Zeit umfangreich geändert werden muss.
Zu berücksichtigen ist bei der Anpassung unter anderem das Bundesgesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 und die seit Ende Mai 2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung.
In die Anpassung einfließen müssen aber auch die Erfahrungen, die in den letzten drei Jahren in Büren gesammelt wurden.
Ich habe die UfA ein halbes Dutzend Mal besucht.
Völlig klar ist: Abschiebungshaft ist keine Strafhaft.
Entsprechend viele Freiheiten bietet das aktuell geltende Abschiebungshaftvollzugsgesetz.
Zur Wahrheit gehört aber auch:
Der Anschlag vom Breitscheidplatz hatte massive Auswirkungen auf die Arbeit in der UfA in Büren.
Bis dahin kam nach Büren, wer sich lediglich der Verpflichtung zur Ausreise entzogen hatte.
Wer heute in der UfA in Büren auf seine Ausreise wartet, hat meist zudem noch eine kriminelle Vergangenheit.
Diese neue Situation bildet das aktuelle Abschiebungshaftvollzugsgesetz nicht ab.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es deshalb, die UfA in Büren in ihren Möglichkeiten zu stärken.
Ich mache das hier an ein paar Beispielen deutlich:
Bisher erhält die UfA bei der Überstellung von Ausreisepflichtigen keine weiteren oder nur sehr wenige Informationen, zum Beispiel auch nicht, ob die Person als Gefährder eingestuft wird.
In Zukunft wird die UfA bei der Aufnahme der Ausreisepflichtigen über sicherheitsrelevante Aspekte informiert, zum Beispiel über strafrechtliche Verurteilungen oder einen vorangegangenen Strafvollzug.
Im Gegenzug werden die Polizeibehörden über die Haftentlassung von gefährlichen Personen unterrichtet.
Diese Information ermöglicht es der UfA, wenn von einem neu aufgenommenen Ausreisepflichtigen potentiell ein Risiko für andere untergebrachte Personen oder auch für das Personal der UfA ausgeht, diese zunächst bis zu eine Woche lang zu beobachten.
Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass gefährliche Personen bei Feststellung eines Gefahrenrisikos dauerhaft in einem besonders gesicherten Gewahrsamsbereich untergebracht werden können.
Neu geregelt wird auch der Umgang mit Bargeld und Mobiltelefon.
Leider wurden in der Vergangenheit oft Drogen bei den Ausreisepflichtigen gefunden.
Um einen Drogenhandel in der UfA zu erschweren, sollen die Ausreisepflichtigen nicht mehr über Bargeld verfügen dürfen.
Geändert wird auch die Praxis bei der Durchsuchung der Hafträume.
In der Vergangenheit waren die inhaftierten Personen bei der Durchsuchung dabei.
Dies hatte zur Folge, dass sich rumsprach, wo und wie gesucht wird.
Um eine effektive Durchsuchung zu ermöglichen, wird die Durchsuchung künftig unter Ausschluss des betroffenen Untergebrachten durchgeführt.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, den Ausreisepflichtigen nicht mehr zu erlauben, Mobiltelefone mit Kamerafunktion zu nutzen, weil zuletzt verstärkt Fotos und Videos aus der UfA im Internet kursierten.
Wer nicht über ein Mobiltelefon ohne Kamerafunktion verfügt, dem wird von der UfA eins kostenlos zur Verfügung gestellt.
Damit werden die Personenrechte sowohl der Ausreisepflichtigen als auch der UfA-Bediensteten besser geschützt.
Sanktionen, wie etwa Einschränkungen bei der Nutzung von Telefon und Internet oder auch beim Besuchsrecht, sah das Gesetz bisher nicht vor.
Der neue Entwurf bietet die Möglichkeit, Sanktionsmaßnahmen anzuordnen, etwa bei Verstößen gegen die Hausordnung.
Die Landesregierung legt heute einen Gesetzentwurf vor, der die erkannten Probleme nicht nur aufzeigt, sondern diese auch effektiv löst.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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