Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

16.05.2018
Gregor Golland zu TOP 13

Sehr geehrter Herr Präsident,
meine sehr verehrten Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die allgemeine polizeiliche Gefahrenabwehr obliegt nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes den Ländern. Sie besitzen für diese Aufgabe sowohl die Gesetzgebungs- als auch die Verwaltungs-kompetenz (sog. Polizeihoheit der Länder). D.h. die Regelung der Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr unterliegt der alleinigen gesetzgeberischen Entscheidung der Länder. Durch bundesgesetzliche Regelung kann eine bundeseinheitliche Eilzuständigkeit der Zollbeamten im Aufgabenbereich der Länder daher nicht begründet werden. Entsprechende Regelungen in den jeweiligen Landespolizeigesetzen sind bislang nur in sieben Bundesländern getroffen worden. Es ist daher im Interesse des Bundesfinanzministeriums, dass auch die übrigen Bundesländer entsprechende Regelungen für die Zollbediensteten schaffen. Inhaltlich stellt sich die Thematik wie folgt dar: Im Rahmen von Eilzuständigkeiten können Zollbedienstete des Bundes Maßnahmen der Gefahrenabwehr treffen. Das Zollverwaltungsgesetz enthält dazu eine entsprechende Öffnungsklausel, auf die sich die Landesgesetzgeber berufen können, um eigene Landesregelungen für entsprechende Eilzuständigkeiten zu schaffen. Denn nach dem Zollverwaltungsgesetz dürfen Zollvollzugsbedienstete in Eilfällen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen. Der Grund für die Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich aus der Tatsache, dass Zollbedienstete immer wieder in Situationen geraten, in denen ein unmittelbares polizeiliches Handeln geboten erscheint. Bislang dürfen sie laut Gesetzeslage in NRW aber nicht handeln, sondern müssen ihre Kollegen der Polizei herbeirufen. Nunmehr wird durch die Änderung des Gesetzes eine Steigerung der Effektivität der Inneren Sicherheit durch die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage erreicht. Diese Ermächtigungsgrundlage greift zugunsten einer Eilzuständigkeit von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes. Damit wird eine entsprechende Forderung des Koalitionsvertrages umgesetzt, der sich für eine Verstärkung der Zusammenarbeit der Landespolizei, der Bundespolizei und dem Zoll ausspricht. Auch mit Blick auf die angrenzenden Bundesländer sowie den Nachbarstaaten Belgien und Niederlande und die grenzüberschreitende Kriminalität ist die Einführung der Eilzuständigkeit der Zollbediensteten nicht nur erforderlich, sondern auch dringend geboten. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund sämtlicher aktueller sicherheitspolitischer Diskussionen und der politisch allgemein anerkannten Notwendigkeit der verstärkten Zusammenarbeit aller Sicherheitsbehörden der notwendige Schritt in die richtige Richtung. Warum dies unter Rot-Grün nicht längst umgesetzt worden ist, bleibt rätselhaft und ist ein weiterer Beweis für das sicherheitspolitische Versagen der abgewählten Landesregierung. Mit dieser im Grunde einfachen Maßnahme und kleinen gesetzlichen Änderung gibt die neue Nordrhein-Westfalen-Koalition unseren Sicherheitsbehörden nun erneut mehr Kompetenz und Möglichkeiten. Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft begrüßt dies ausdrücklich. Auch dieses Gesetz zahlt ein auf unsere sicherheitspolitische Wende in Nordrhein-Westfalen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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