Klaus Voussem zu TOP 3 "„Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen“

17.09.2026

Sehr geehrter Herr Präsident / sehr geehrte Frau Präsidentin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine Verfassung ändert man nicht für den politischen Augenblick.
Man ändert sie mit Blick auf die Zukunft.
Deshalb ist eine Verfassungsänderung immer mehr als ein gewöhnliches Gesetzgebungsverfahren.
Es geht nicht darum, wer heute Mehrheit und wer Minderheit ist.
Es geht um Regeln und Institutionen, die tragen müssen –
unabhängig davon,
wie die politischen Mehrheiten morgen aussehen.

Konrad Adenauer hat einmal gesagt:
„Demokratie kann man nicht allein
mit noch so ausgeklügelten Gesetzen verwirklichen.“
Das ist richtig.
Keine Verfassung kann demokratische Haltung ersetzen,
aber sie kann und muss dafür sorgen,
dass die Institutionen unserer Demokratie auch dann handlungsfähig bleiben,
wenn Verständigung schwieriger wird.
Genau darum geht es heute.
Wir stärken den Landtag –
und wir stärken den Verfassungsgerichtshof unseres Landes.
Bei der konstituierenden Sitzung des Landtags geben wir künftig
der parlamentarischen Erfahrung den Vorrang.
Nicht mehr allein das Lebensalter entscheidet,
sondern die Dauer der Zugehörigkeit zu diesem Parlament.
Das ist keine Frage von Personen.
Es ist eine Frage des Amtes.

Wer nach einer Landtagswahl für eine Übergangszeit
an der Spitze dieses Hauses steht,
muss mit den Regeln, den Verfahren und auch
mit den ungeschriebenen Gepflogenheiten des Parlamentarismus
vertraut sein.
Die konstituierende Sitzung ist keine Bühne.
Sie ist der erste hoheitliche Akt eines neu gewählten Parlaments.
Deshalb ist parlamentarische Erfahrung hierfür
ein sachgerechtes Kriterium.

Der zweite Teil unseres Gesetzentwurfs ist dabei noch grundlegender.
Wir sichern die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit
des Verfassungsgerichtshofs stärker
in unserer Landesverfassung ab.

Was einen Verfassungsstaat auszeichnet,
zeigt sich nicht nur daran,
dass Gerichte unabhängig entscheiden können.
Es zeigt sich auch daran,
dass die Politik diese Unabhängigkeit institutionell schützt –
gerade dann,
wenn gerichtliche Entscheidungen unbequem sein können.

Deshalb verankern wir zentrale Strukturprinzipien des Verfassungsgerichtshofs
unmittelbar in der Verfassung:
seine Unabhängigkeit,
seine Organisation,
seine Geschäftsordnungsautonomie und
die Bindungswirkung seiner Entscheidungen.
Und wir treffen Vorsorge für mögliche Blockadesituationen
bei der Richterwahl.

Dabei ist eines besonders wichtig:
Wir schwächen das Prinzip des breiten Konsenses ausdrücklich nicht.
Die Zweidrittelmehrheit bleibt der Regelfall.

Ein Verfassungsgericht darf nicht
zum Gericht
der jeweiligen Regierungsmehrheit werden.
Seine Besetzung verlangt Ausgleich,
Verständigung und
die Bereitschaft,
über die eigenen Reihen hinaus zu denken.
Aber Minderheitenschutz und dauerhafte institutionelle Blockade
sind nicht dasselbe.

Eine demokratische Minderheit hat Anspruch auf Beteiligung.

Sie hat Anspruch darauf,
dass ihre Rechte respektiert werden.
Sie darf aber nicht die Möglichkeit erhalten,
durch dauerhaftes Nichtentscheiden
die Funktionsfähigkeit eines Verfassungsorgans
außer Kraft zu setzen.

Deshalb schaffen wir einen sehr behutsamen, gestuften Mechanismus.

Erst wenn eine Wahl
zwölf Monate lang nicht zustande gekommen ist,
kann mit absoluter Mehrheit
der persönliche Stellvertreter
zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs
gewählt werden.

Und entscheidend ist:
Dieser Stellvertreter ist zuvor selbst mit Zweidrittelmehrheit
gewählt worden.
Das ist keine Umgehung des Konsensprinzips.
Es ist seine Fortsetzung unter veränderten Umständen.

Wir verschaffen einer Mehrheit damit keine zusätzliche Macht.
Wir sorgen dafür,
dass aus einem Minderheitenrecht
kein dauerhaftes Stilllegungsrecht
werden kann.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine gute Verfassung schreibt man nicht
für politisches Schönwetter.

Ihre Qualität zeigt sich gerade darin,
dass sie auch dann trägt,
wenn Mehrheiten schwieriger werden,
wenn Verständigung mühsamer wird und
wenn politische Kräfte Institutionen stärker herausfordern
als wir es aus vergangenen Jahrzehnten gewohnt waren.
Es wäre ein merkwürdiges Verständnis von Verfassungspolitik,
erst dann Schutzmechanismen zu schaffen,
wenn die Funktionsfähigkeit eines Verfassungsorgans
bereits gefährdet ist.

Vorsorge ist keine Panik.
Vorsorge ist staatspolitische Verantwortung.

Und genau dafür steht auch die Politik dieser Landesregierung:
für einen handlungsfähigen Staat,
für einen starken Rechtsstaat und für Institutionen,
auf die sich die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes
verlassen können.

Dass dieser Gesetzentwurf
von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
gemeinsam getragen wird,
ist deshalb kein Nebenaspekt.

Wir streiten miteinander über den richtigen politischen Weg –
manchmal hart.

Aber es gibt einen Unterschied
zwischen dem politischen Wettbewerb und den Regeln,
die diesen Wettbewerb ermöglichen.

Über Politik darf und soll gestritten werden.
Die Funktionsfähigkeit unserer demokratischen Institutionen hingegen
ist eine gemeinsame Verantwortung.

Wir verändern heute nicht die Verfassung,
um politische Konkurrenz zu verhindern.
Wir stärken die Verfassung,
damit politische Konkurrenz auch in Zukunft
unter verlässlichen Regeln stattfinden kann.

Das ist ein Unterschied - und es ist ein wichtiger.
Vielen Dank.

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