Olaf Lehne MdL zu TOP 20 „Gesetz zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichthofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW"

24.03.2021

Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

durch Änderungen in der Landesverfassung und im Verfassungsgerichtshofgesetz wird nach Ausscheiden einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs nach dem 30. Juni 2017 erstmals der Landtag über die Amtsnachfolge entscheiden.

Wer die Präsidentschaft des Oberverwaltungsgerichts inne hatte, war bislang auch automatisch Präsidentin bzw. Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Der Wegfall der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts macht eine Anpassung der Besoldung erforderlich.

Diesbezüglich hat die Landesregierung einen überzeugenden Gesetzentwurf vorgelegt.

Dieser sieht vor, dass die zukünftige Besoldung der Präsidentschaft des Oberverwaltungsgerichts vollumfänglich an die Besoldung der Präsidentschaften der übrigen nordrhein-westfälischen Obergerichte angepasst wird.
Die Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs soll nach der vom Landesgesetzgeber im Rahmen der bisherigen Änderungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes gewählten Konzeption nicht hauptamtlich, sondern weiterhin als Nebenamt ausgeübt werden bzw. den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs wird dafür in Anlehnung an die Regelung für die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs eine Entschädigung vorgesehen.

Zugleich wird die Entschädigung für die Vizepräsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs angehoben.

Die Neuregelungen führen nicht dazu, dass bei einer gewillkürten Personalunion die bisherige Besoldung nach R 10 (seit 1. Januar 2021: 13.771,22 Euro) im Ergebnis überschritten wird.

Vielmehr liegt im Falle einer Personalunion aus Präsidentschaft eines großen Obergerichtes und des Verfassungsgerichtshofs der aus Besoldung nach R 8 (seit 1. Januar 2021: 11.043,97 Euro) und Entschädigung (aktuell 2.332,56 Euro) zu berechnende monatliche Gesamtbetrag knapp unter der Besoldung nach R 10, nämlich bei 13.376,53 Euro.

Dem Gesetzentwurf werden wir als CDU-Fraktion zustimmen.

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