
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 und der darauffolgenden Grundsteuerreform des Bundes möchten wir nun mit einem weiteren Baustein die Gesetzgebung rund um die Grundsteuer endgültig abschließen.
Wir schaffen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Klarheit für unsere Kommunen.
Mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze ermöglichen wir eine gute und bürgerfreundliche Weiterentwicklung der Grundsteuer.
Wir tragen mit dem Instrument den räumlich strukturellen Besonderheiten der einzelnen Kommunen Rechnung.
Und wir stärken dadurch auch die Selbstverwaltung der Kommunen in unserem Land.
Damit reagieren wir auf die im fortschreitenden Umsetzungsprozess aufgetretene Problematik, dass Wohngrundstücke zukünftig stärker belastet werden könnten, während Nichtwohngrundstücken tendenziell entlastet würden.
Dieses Phänomen tritt aber nicht flächendeckend gleichermaßen auf, sondern ist je nach Region und Struktur sehr unterschiedlich ausgeprägt. Daher ist eine weitere Differenzierung auf kommunaler Ebene sinnvoll.
Damit leisten wir auch einen Beitrag dazu, dass das Versprechen der Aufkommensneutralität auf Seiten der Kommunen eingehalten und vernünftig zwischen den Grundstücksarten austariert werden kann.
Eine Anpassung der Hebesätze der Städte und Gemeinden wäre im Zuge der Grundsteuerreform ohnehin in einer Mehrzahl der Kommunen notwendig gewesen.
Durch den Gesetzesentwurf erweitern wir die Möglichkeiten der Kommunen dahin gehend, dass zwischen den Hebesätzen für Wohn- und Gewerbegrundstücke differenziert werden kann.
Damit stärken wir die kommunalen Verantwortungsträger und geben ihnen die Möglichkeit, einer stellenweisen Mehrbelastung für die Eigentümer von Wohngrundstücken entgegenzuwirken.
Entscheidend ist hier, dass es sich nicht um eine Verpflichtung zur Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze handelt.
Wir erweitern lediglich den Spielraum, den vorwiegend solche Kommunen nutzen können, die durch die Grundsteuerreform eine deutliche Mehrbelastung von Wohngrundstücken sowie eine ebenfalls eindeutige Entlastung von Gewerbegrundstücken feststellen.
Damit liegt die Entscheidungsgewalt über die Einführung differenzierter Hebesätze allein bei den kommunalen Verantwortungsträgern und folglich genau bei denjenigen, die die Lage vor Ort bestmöglich einschätzen können.
Als schwarz-grüne Koalition ist uns dabei bewusst, dass die Umsetzung differenzierender Hebesätze in den Kommunen als Herausforderung wahrgenommen wird.
Gerade deswegen ist es uns besonders wichtig, durch einen möglichst zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens schnell Klarheit für die Kommunen in unserem Land zu schaffen.
Außerdem werden wir die Kommunen, die sich zur Einführung der differenzierten Grundsteuerhebesätze entscheiden, sowohl bei der IT-Umsetzung als auch bei dem Erlass rechtmäßiger Satzungen unterstützen.
Weiterhin stellt das Land den Kommunen, wie bereits zugesagt, sowohl die aufkommensneutralen undifferenzierten Hebesätze als auch die differenzierten Hebesätze zur Verfügung.
Wir sichern den Kommunen unsere volle Unterstützung zu, um die Umsetzung möglichst komplikationslos zu gestalten!
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf erfinden wir das Rad jedoch nicht neu.
Wir schaffen vielmehr den logischen Abschluss der bisher nicht in Gänze abgerundeten Bundesgesetzgebung – des sogenannten Scholz-Modell.
Der federführenden Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss stimmen wir natürlich zu. Ich möchte abschließend gerne werben für ein gründliches, aber zügiges Beratungsverfahren, um so schnell wie möglich Planungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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