Oppositionsanträge verfassungswidrig

10.01.2020
Klaus Voussem zur Sitzung des PUA II ("Hacker"/"Stabsstelle")

Im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II ("Hacker / Stabsstelle") sind heute zwei unzulässige Anträge von SPD und Grünen abgelehnt worden, nach denen unter anderem Justizminister Peter Biesenbach Telefondaten über den Zeitraum vieler Wochen und zudem private Daten hätte offenlegen sollen. Für die CDU-Landtagsfraktion erklärt dazu der Abgeordnete Klaus Voussem:     

"SPD und Grünen haben heute Verstöße gegen Verfassungsrecht beantragt. Diese Rechtsbrüche konnten wir nicht zulassen und haben die beiden Anträge deswegen ablehnen müssen. Auch ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss steht nicht über dem Recht. Er muss den Datenschutz wie jede staatliche und parlamentarische Einrichtung respektieren. Die beantragte Beweiserhebung ist durch den Auftrag des PUA nicht gedeckt.

Seit Wochen reden wir in diesem Ausschuss ohne Erkenntnisgewinne über Formalia, statt uns der eigentlichen Arbeit zu widmen. Offensichtlich will vor allem die SPD verhindern, dass der PUA den ehemaligen Justizminister Thomas Kutschaty über die aufgelöste Stabsstelle im Umweltministerium befragt. Daher werfen sie Nebelkerzen. In der kommenden Sitzung sollten wir daher einen Fahrplan für die Befragungen weiterer Zeugen aufstellen."

Zum Hintergrund:

Konkret war von SPD und Grünen beantragt worden, u.a. Telekommunikationsverbindungen des Ministers der Justiz mit Staatsministerin a.D. Schulze Föcking und Oberstaatsanwalt Hartmann über mehrere Wochen offenzulegen. Bei der Nutzung privater Handys sollten Zeugen verpflichtet werden, ihre Provider selbst anzufragen. Zeugen zu eigenen Ermittlungen zu verpflichten, ist aber unzulässig und ohne jede Rechtsgrundlage. Soweit ferner das Justiz-, das Umweltministerium und die Staatsanwaltschaft Köln verpflichtet werden sollten, sämtliche Telekommunikationsverbindungsdaten vom 15.3. bis zum 13.6.2018 nicht nach den Bestimmungen des Datenschutzes zu löschen, ist das ein Verstoß gegen zwingende Anordnungen des Datenschutzrechts und unverhältnismäßig.

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