Siebtes Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

28.02.2018
Rede
Dr. Jörg Geerlings MdL zu TOP 7

Herr Präsident / Frau Präsidentin,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dem heutigen siebten Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen heben wir die Befristung dreier Normen auf, die im Sommer 2018 außer Kraft treten, wenn wir heute nichts anderes beschließen.

Deutschland steht nach wie vor im Fadenkreuz von Terrorismus und Extremismus. Ich zitiere schlagwortartig aus dem Evaluationsbericht zum Verfassungsschutzgesetz:

„Die Sicherheitslage in Deutschland ist dauerhaft angespannt. Es muss jederzeit mit einem islamistisch motivierten Anschlag gerechnet werden. (...) Die rechtsextremistische Szene in Deutschland unterliegt in den letzten Jahren einer starken Dynamik. (...) Die aggressive Agitation gegen Flüchtlinge und ihre Unterkünfte ist Konsens im ansonsten heterogenen rechtsextremistischen Spektrum. (...) Die Gewaltbereitschaft innerhalb der rechtsextremistischen Szene nimmt zu. (...) Auch der gewaltbereite Linksextremismus nimmt in Nordrhein-Westfalen weiter zu.“

Auf andere Themen wie zum Beispiel die Spionageabwehr will ich gar nicht erst näher eingehen.

Wenn wir unser Zusammenleben in Frieden, Freiheit und Sicherheit, unsere freiheitliche demokratische Grundordnung gegen ihre Feinde verteidigen wollen, müssen wir zweierlei tun:

- Nämlich erstens denen, die unsere Verfassung schützen, politische Rückendeckung geben.
- Und zweitens diese mit den nötigen Mitteln, vor allem mit den gesetzlichen Kompetenzen ausstatten.

Zu den Kompetenzen, die unsere Verfassungsschützer benötigen, zählen auch

1. die Befugnis zum Zugriff auf zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte im Internet auf dem technisch dafür vorgesehenen Weg. Durch den Zugriff auf Internetforen und Chats sollen etwa Propaganda- und Rekrutierungsaktivitäten kontrolliert werden.
2. die Befugnis zur Einholung von Auskünften über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen bei Zahlungsdienstleistern. Durch Finanzermittlungen sollen terroristische Aktivitäten, insbesondere die Vorbereitung von Anschlägen und Attentaten frühzeitig erkannt werden.
3. die Befugnis zur Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverbindungsdaten und Nutzungsdaten. Hierdurch sollen Aufenthaltsorte, Kommunikationsbeziehungen und -profile sowie Netzwerke offengelegt werden.

Die an Nummer Nr. 2 und 3 genannten Befugnisse zählen bundesweit zu den Standardmaßnahmen der Verfassungsschutzbehörden. Sie werden auch hier in Nordrhein-Westfalen regelmäßig angewendet. Die an Nummer 1 genannte Befugnis zum Zugriff auf Internetforen und Chats wurde bislang noch nicht genutzt. Der Bedarfsfall kann jedoch jederzeit eintreten. Die zunehmende Digitalisierung macht auch vor Terroristen und Extremisten nicht Halt. Gruppentreffen finden virtuell statt und nicht im Wirtshaus an der Theke, Anleitungen zum Bombenbau stehen im Internet und nicht im gedruckten Handbuch, Cyberangriffe auf IT-Netze ergänzen bisher bekannte Anschlagsmuster. Darauf müssen wir reagieren!

Der gemeinsame Evaluationsbericht von Innenministerium und Prof. Dr. Wolff hat alle drei zur Debatte stehenden Normen gründlich untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie sich bewährt haben und nach wie vor zweckmäßig und erforderlich sind. Er empfiehlt die unbefristete Verlängerung – ebenso wie die Landesregierung.

Der Innenausschuss hat den Gesetzesentwurf am 25. Januar beraten und ihm – ohne dass Änderungsanträge gestellt wurden – mit breiter Mehrheit zugestimmt. Vielleicht überdenkt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen noch einmal ihre Position. Es wäre ein gutes Zeichen für den Schutz unserer verfassungsmäßigen Ordnung, wenn wir den Gesetzesentwurf heute einstimmig im Landtag beschließen könnten.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!