
Zur heutigen Berichterstattung über die Entscheidung der SPD-Bundestagsfraktion, ihren Gesetzentwurf zu §219a StGB jetzt nicht zur Abstimmung zu stellen, erklärt der Vorsitzende der CDU Landtagsfraktion, Bodo Löttgen:
„Teile der SPD und der FDP Bundestagsfraktion tragen derzeit ein unwürdiges Spiel um Meinungsführerschaft und Mehrheitsverhältnisse auf dem Rücken des heranwachsenden menschlichen Lebens aus. Ungeborene Kinder sind keine politische Verteilmasse und keine Spielsteine, die man im politischen Machtpoker einsetzen kann und darf.
Es geht nicht darum, dem jeweils politisch anders denkenden „Profillosigkeit“, „Einknicken“ oder „einen Kotau vor der Position des anderen“ vorzuwerfen. Es geht nicht darum, als Fraktion im Bundestag Genugtuung zu erfahren, weil man zusehen kann wie eine Interessengruppe gegen die andere in einer Abstimmung verliert. Es geht nicht darum, eine Trennlinie zwischen Werbung und „grob anstößiger“ Werbung zu ziehen.
Es geht darum, menschliches Leben als etwas Einzigartiges zu begreifen, die politischen Prioritäten an diesem Grundsatz auszurichten und Entscheidungen über den Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens die ihm gebührende, besondere Wertschätzung und Aufmerksamkeit entgegenzubringen.
In ihrer gestrigen Fraktionssitzung hat sich die CDU-Landtagsfraktion einstimmig dafür ausgesprochen, ein deutliches Signal aus dem einwohnerstärksten Bundesland an die Abgeordneten des Bundestages zu senden: Ungeborenes Leben darf nicht Gegenstand von Machtspielen im Bundestag sein.
Bei mehr als 100.000 Abtreibungen in der Bundesrepublik Deutschland im vergangenen Jahr besteht keinerlei Notwendigkeit, ein juristisch abgeschlossenes Verfahren um einen Einzelfall als wohlfeilen Vorwand zu nutzen, um ein bestehendes Werbeverbot zu Fall zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus Sicht der CDU-Fraktion im Landtag von Nordrhein-Westfalen die Schutzverantwortung des Staates gegenüber dem menschlichen Leben nicht nur mehrfacht betont, es hat auch angemahnt, einen wirksamen Schutz durch eine Regelungssystematik sicherzustellen. Diesen Auftrag erfüllt das bestehende Werbeverbot im § 219a StGB.“
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