Heute wurde im Landtag ein Antrag CDU, FDP und den Grünen zur psychosozialen Prozessbegleitung und der damit verbundenen Hilfe für traumatisierte Opfern beraten. Dazu erklärt die rechtspolitsche Sprecherin der CDU-Fraktion, Angela Erwin:
„Die neuesten Missbrauchsfälle von Bergisch-Gladbach zeigen, dass Opferschutz mehr denn je in den Blickpunkt der Politik gerückt werden muss. Insbesondere die Opferrechte von Kindern, aber auch von erwachsenen Opfern müssen nachhaltig verbessert werden. Unsere parlamentarische Initiative setzt genau an dieser Stelle an. Denn: Es ist Zeit, dass wir ein starkes Zeichen für die Opfer und die Opferhilfe setzen.
Wenn Menschen Opfer einer schweren Straftat werden, bleiben sie oft traumatisiert und mit einem Gefühl der Hilflosigkeit zurück. Es ist kaum nachzuvollziehen, was es für sie, aber auch für Zeugen, bedeuten muss, bei einem langen Strafverfahren die Geschehnisse erneut durchleben zu müssen. Genau diese Menschen sollen wissen, dass die Politik an ihrer Seite steht und daher die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen schafft.
Mit der psychosozialen Prozessbegleitung steht ein wertvolles Instrument zur Verfügung, dass die bestehenden Angebote der Opfer- und Zeugenbetreuung ergänzt. Dass sie noch zu wenig in Anspruch genommen wird, liegt nicht an einem mangelnden Bedarf, sondern mehr an einer fehlenden Bekanntheit. Mit einer Öffentlichkeitskampagne und Informationsangeboten in verschiedenen Sprachen sollen mehr Menschen darauf aufmerksam gemacht werden.“
Hintergrund:
Das gute Instrument der psychosozialen Prozessbegleitung muss im Sinne eines wirkungsvollen Opferschutzes noch weiter verfeinert und ausgestaltet werden. Dieses Ziel wird mit dem gemeinsamen Antrag verfolgt. Außerdem soll das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung eine gewisse Selbstverständlichkeit in den jeweiligen Verfahren haben, beispielsweise durch standardisierte Formulare, beschleunigte Bearbeitung der Anträge und bessere Vernetzung von allen Verfahrensbeteiligten. Des Weiteren muss auf Bundesebene über eine Novellierung der Beiordnungsregelungen beraten werden. Insbesondere bei minderjährigen Opfern sollte das Antragserfordernis für eine Beiordnung entfallen. Bei Opfer von Sexualdelikten wie der Häuslichen Gewalt muss es einen Beiordnungsanspruch auch bei Straftaten wie der einfachen Körperverletzung (bspw. §§ 223, 224 StGB) geben.
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